Unser spätere Mandant war auf einem Parkplatz eingeparkt worden. Die Frau, die ihn eingeparkt hatte, kam nach einigen Minuten vom Einkaufen, entschuldigte sich aber nicht und regierte auch sonst nicht.

Unser Mandant wurde daraufhin sauer.

Die Frau behauptete bei der Polizei später, unser Mandant habe sie beleidigt.

Die Staatsanwaltschaft glaubte dies und beantragte einen Strafbefehl gegen unseren Mandanten. Er sollte eine saftige Geldstrafe zahlen.

Wir legten für unsere Mandanten Einspruch ein und es ging vors Gericht.

Die Situation war nicht einfach, weil es keine ersichtlichen Grund dafür gab, daß die Frau lügen würde. Unser Mandant stritt zwar jede Beleidigung ab, aber die Frau wiederholte ihre polizeiliche Aussage vor Gericht.

In einem Rechtsgespräch mit Gericht und Staatsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Pohl an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringeren Geldsumme gemäß § 153a StPO einzustellen.

Alle waren damit einverstanden. Unser Mandant hatte damit keinen Eintrag im Bundeszentralregister.