Rechtsanwalt Pohl Fachanwalt fuer Strafrecht Berlin

Fachanwälte für Strafrecht

Unsere Rechtsanwälte übernehmen Ihre Verteidigung gegen Vorwürfe wie z.B. fahrlässige Tötung.
Rechtsanwalt Jan Marx, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.

Vorwurf exhibitionistische Handlung? Wir verteidigen Sie.

Werden Sie verdächtigt, eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB begangen zu haben? Wurden Sie gerade angezeigt oder haben Sie bereits ein Schreiben von der Polizei bzw. Justiz  (Vorladung als Beschuldigter, Belehrung/schriftliche Äußerung, Strafbefehl, Anklageschrift) erhalten?

Dann brauchen Sie einen guten Strafverteidiger. Unsere Kanzlei mit zwei Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht ist seit Jahren auf Strafverteidigung spezialisert. Vereinbaren Sie deshalb einfach einen Termin für einen ersten, unverbindlichen Besprechungstermin, um Ihren Fall vorzustellen: (030) 526 70 930

Sie finden unsere verkehrsgünstig gelegene Strafrechtskanzlei in Berlin-Schöneberg in der Kurfürstenstraße 130 (Nähe Nollendorfplatz). Das Sexualstrafrecht ist dabei einer unserer Hauptschwerpunkte.

Zum Sexualstrafrecht gehört auch die Vorschrift in § 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen. Unsere Anwälte haben bereits viele Mandanten verteidigt, denen dieser Tatvorwurf – ob zu Recht oder zu Unrecht – verteidigt.

Beim Vorwurf „Exhibitionistische Handlungen“ ist es wichtig, die Beweislage genau zu prüfen. Wer hat was genau gesehen und angezeigt? Hier gilt es, sich als Anwalt kritisch mit den Zeugenaussagen, Personenbeschreibungen usw. auseinanderzusetzen. Nur so kann geprüft werden, ob überhaupt eine genaue Identifizierung des Beschuldigten erfolgt ist.

Im nächsten Schritt geht es um die Rechtsprüfung: Liegt überhaupt eine beweisbare exhibitionistische Handlung gemäß § 183 vor? Falls ja: Was kann man als Anwalt unternehmen, um die Folgen für den Mandanten zu minimieren?

Der Tatbestand des § 183 StGB im Einzelnen

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nur Männer können also für eine exhibitionistische Handlung bestraft werden. Wenn die andere Person ein Kind ist, muß § 176 Absatz 4 Nr. 1 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern) beachtet werden, der möglichweise einschlägig ist.

Was ist eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB?

Tathandlung ist das Zeigen des entblößten männlichen Geschlechtsteils mit sexueller Motivation, also in der Absicht, sich dadurch zu erregen oder zu befriedigen.

Ausreichend ist das bloße Vorzeigen. Zu Berührungen muß es nicht kommen. Eine Entblößung zur (nicht sexuellen) Provokation soll nach der Rechtsprechung den Tatbestand des exhibitionistischen Handlung nicht erfüllen.

§ 183 StGB setzt voraus, daß Vorzeigender und Erblickender gleichzeitig körperlich anwesend sind. Das Zeigen von Abbildungen reicht daher nicht aus.

Was bedeutet belästigen?

Die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Es zum also zu einem „Erfolg“ (im Sinne von Folge) der Handlung kommen. Diese ist die Belästigung.

Das bedeutet, daß beim Tatopfer das Schamgefühl verletzt wird oder Ekel, Schock oder Schreck verursacht wird.

Eine Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung liegt aber nicht vor, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang nur Verwunderung auslöst.

Subjektiver Tatbestand

Hinsichtlich der sexuellen Tendenz muß Absicht vorliegen, bzgl. der Belästigung reicht bedingter Vorsatz (Belästigung wird für möglich gehalten) aus, jedoch muß direkter Vorsatz dahingehend bestehen, überhaupt wahrgenommen zu werden.

Exhibitionistische Handlung – was droht als Strafe?

Das Gesetz sieht in § 183 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Geldstrafen werden nach dem Nettomonatseinkommen berechnet. Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Grundsätzlich ist es bei Verurteilungen wegen exhibitionistischr Handlungen gerade im Wiederholungsfall schwierig, noch eine Bewährung zu bekommen. Das liegt daran, daß exhibitionistische Handlungen zwanghaft sein können.

Das Gesetz sieht in § 183 Absatz 3 StGB eine Sonderregel vor. Danach kann eine Bewährung auch dann gegeben werden, wenn eigentlich mit weiteren exhibitionistischen Handlungen gerechnet werden muß. Voraussetzung für eine Bewährung ist aber, daß nach einer Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr zu erwarten sind.

Abgesehen von strafrechtlichen Sanktionen können weitere Folgen drohen, zum Beispiel ein Beschäftigungsverbot gemäß § 58 Absatz 2 JArbSchG.

Klar ist auch, daß gerade bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen auch privat und familiär einige Probleme entstehen können. Manchmal müssen diese offen angesprochen werden.

Kontakt

Pohl & Marx Rechtsanwälte - Kurfürstenstraße 130 in 10785 Berlin

(030) 526 70 93 0
(030) 526 70 93 22
Blick über den Kurfürstendamm auf das Gebaeude der Strafrechtskanzklei PMR

§ 183 StGB? Guter Rat vom Fachanwalt:

„Alle Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht wiegen schwer. Auch beim Vorwurf der Exhibitionistischen Handlung drohen empfindliche Strafen und private Nachteile.

Alleine schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist sehr belastend. Aber es muß nicht immer eine Straftat vorliegen. Und wenn doch, muß nicht alles vor Gericht. Unsere Anwälte verteidigen Sie und nutzen alle Möglichkeiten aus, um das Verfahren schnell und gut zu beenden.“

Rechtsanwalt Thomas Pohl, Fachanwalt für Strafrecht

Wie ein Anwalt hilft

Wenn Sie eine Vorladung mit dem Tatverdacht „exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB“ erhalten haben, so zögern Sie bitte nicht aus falscher Scham unsere Kanzlei zu kontaktieren.

Unsere Anwälte sind seit Jahren im Sexualstrafrecht tätig und werden auch Ihren Fall nicht nur kompetent, sondern auch mit aller Diskretion bearbeiten.

Wir kennen solche Fälle. Und ganz gleich, ob tatsächlich eine strafbare exhibitionistische Handlung nachweisbar ist oder nicht: Wir setzen uns mit vollem Einsatz für Sie ein.

Der beste Anwalt für ein Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen ist der Anwalt, der nicht nur die juristischen Möglichkeiten kennt und nutzt, sondern die Sache engagiert, rational und menschlich angeht.

Unseren Anwälten können Sie sich im ersten Beratungsgepräch anvertrauen, auch wenn der Tatvorwurf peinlich ist – ob zutreffend oder nicht.

Denn eines muß klar sein: Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen exhibitionistischer Handlung können sehr gravierend sein. Als Beschuldigter brauchen Sie keinen Anwalt, der nur so nebenbei im Strafrecht verteidigt oder der Sie so gut im Streit mit Ihrem Vermieter vertreten hat.

Sie brauchen einen Anwalt, der sich auskennt, die möglichen schweren Folgen erkennt und mit der richtigen Strategie an die Sache rangeht.

Ihr Anwalt wird die Aktenlage prüfen und nachsehen, ob überhaupt ein Strafantrag vorliegt oder ersatzweise das öffentliche Interesse durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird. Das ist der erste Ansatzpunkt der anwaltlichen Verteidigung.

Sollte entweder ein Strafantrag vorliegen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht worden sein, kommunizieren wir in Ihrem Sinne mit der Justiz.

Wir wollen, daß eine Gerichtsverhandlung vermieden wird. Und das gelingt unseren Anwälten sehr oft, indem wir den richtigen und gut begründeten Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen.

Auch die Anregung eines Strafbefehls (Strafe per Brief, ohne Verhandlung) ist eine geeignete Vorgehensweise, wenn eine Einstellung abgelehnt wird. In diesem Zusammenhang bestehen auch immer noch gute Chancen, eine Eintragung ins „einfache“ Führungszeugnis (anders hinsichtlich des sog. erweiterten Führungszeugnisses) zu verhindern.

Sollte eine Gerichtsverhandlung unvermeidbar sein (zum Beispiel beim Vorwurf der wiederholten exhibitionistischen Handlung), so verteidigen wir Sie mit allem Nachdruck und Engagement vor Gericht.

Rufen Sie einfach an und Sie erhalten kurzfristig einen Termin beim Anwalt: (030) 526 70 930

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