Anklage: Raub, gefährliche Körperverletzung; §§ 249, 223 StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: Freispruch

Unsere Mandanten wurden beschuldigt, gemeinschaftlich einen versuchten Raub und eine Körperverletzung begangen zu haben. Zuerst wurden unseren Mandanten die Handys gestohlen, während sie schlafend nach einer Party in der U-Bahn fuhren.

Als sie aufwachten, forderten sie ihren Waggonnachbarn auf, mal seine Taschen zu leeren, da sie ihn des Diebstahls verdächtigten. Dieser aber verweigerte dies und verhielt sich verdächtigt. Unsere Mandanten hielten ihn fest und nahmen ein Handy aus seiner Tasche. Es war aber dessen Handy, das sie als Pfand an sich nahmen, bis die Polizei kommt. Später zeigte der Waggonnachbar unsere Mandanten an.

Es kam zum Gerichtsprozeß. Vorher hatten sich Rechtsanwalt Pohl und eine Mitverteidigerin stundenlang die Überwachungsvideos der BVG angesehen und festgestellt, daß den Mandanten den Waggonnachbarn nicht ganz zu Unrecht verdächtigt und festgehalten hatten.

Dieser erwies sich auch im Gericht als nicht glaubwürdig.

Das Gericht folgte am Ende den Plädoyers der Anwälte, daß das Festhalten und die Wegnahme des Handys vom Festnahmerecht gedeckt waren, so daß am Ende ein Freispruch stand.

Strafbefehl: Eingehungsbetrug, § 263 StGBAmtsgericht Waren (Müritz): Freispruch

Unser Mandant ist Fan einer bestimmten Automarke und kaufte große Mengen gebrauchter Ersatzteile für diese die entsprechenden Autos. Hin und wieder kaufte er auch alte Autos zum Ausschlachten. Die Teile, die er nicht mehr benötigte, verkaufte er auf Ebay.

Einer seiner Kunden zeigte unseren Mandanten wegen Betrug (§ 263 StGB) an. Unser Mandant hätte angeblich den vollen Kaufpreis vorab erhalten, aber nur einen Teil der Ware verschickt.

Die Polizei stellte weitere Ermittlungen an und stellte fest, daß es solche Arten von Reklamationen bereits 8 mal bei unserem Mandanten gegeben hat. Da unser Mandant aber für alle 8 mal die enstprechenden Einlieferungsbeleg vorzeigen konnte, wurden die Verfahren eingestellt.

Nicht so dieses mal. Die Staatsanwaltschaft meinte offensichtlich, daß nun beim neunten Fall kein Postversehen oder ein sonstiger Sendungsverlust Grund der Reklamation sein kann, sondern ein vorsätzliches Verhalten unseres Mandanten.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung vor dem Amtsgericht Müritz. Er konnte für seinen Mandanten auch in diesem Fall Einlieferungsbelege vorzeigen und erfolgreich damit argumentieren, daß unser Mandant eben sehr viele Pakete verschickt hat und es deshalb statistisch nicht auffällig war, daß nun 9 Sendungen aus irgendeinem Grund nicht beim Käufer angekommen waren.

Am Ende wurde unser Mandant daher freigesprochen.

Anklage: Schwerer Diebstahl; §§ 242, 243 StGBAmtsgericht Schwedt/Oder (Schöffengericht): Freispruch

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, einen Diebstahl in einem besonder schweren Fall begangen zu haben. Es drohte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, da er zum Zeitpunkt der angeklagten Tat unter Bewährung stand und einschlägig vorbestraft war.

Auch wenn es nach der Aktenlage nicht gut aussah, entschieden sich unser Mandant und sein Strafverteidiger aus unserer Kanzlei gegen ein Geständnis.

Es gab nämlich ein paar kleine Ansatzpunkte, um die Anklage zu Fall zu bringen. Die Befragung der Zeugen führte schließlich zum Erfolg. Ein eigentlich erfahrener Polizist mußte auf Fragen des Rechtsanwaltes zugeben, daß er unseren Mandanten absichtlich als Zeugen vernommen hatte, obwohl ihn seine Polizeikollegen bereits als Beschuldigten bezeichnet hatten. Als Zeuge wurde unser Mandant nämlich darüber belehrt, die Wahrheit sagen zu müssen und unser Mandant hatte sich selbst belastet.

Die Verteidigung hielt das Geständnis für unvertwertbar und beantragte einen Freispruch. Das Gericht folge diesem Antrag und sprach unseren Mandanten frei.

Man muß allerdings sagen, daß die gewählte Strategie riskant war und womöglich nicht funktioniert hätte, wenn der Polizist vor Gericht geschickt gelogen hätte.

Strafbefehl: Geldwäsche; § 261 StGBEinspruch eingelegt, Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant hatte einen Strafbefehl wegen Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte gemäß § 261 StGB erhalten. Wir haben für unseren Mandanten Einspruch eingelegt.

Hintergrund des Verfahrens war, daß unser Mandant selber hereingelegt worden war und sich schließlich bereit erklärt hatte, Geld aus zweifelhafter Quelle in das Ausland zu überweisen.

Nach Einsendung einer anwaltlichen Verteidigungsschrift und diversen Telefonaten mit dem zuständigen Staatsanwalt wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, so daß unser Mandant eine Menge Geld gespart hat.

Anklage: Schwerer Raub; §§ 249, 250 Abs. 1 StGB Amtsgericht Tiergarten (Jugendschöffengericht): u.a. Freizeitarbeit

Unsere Mandantin war angeklagt wegen schweren Raubes. Es gab mehrere Mitangeklagte und eine Vielzahl von Zeugen, so daß mehrere Prozeßtage nötig waren.

Unsere Mandantin war Teil einer Gruppe, die im Rahmen einer Schlägerei einer anderen Gruppe Jugendlicher diverse Wertgegenstände abgenommen haben soll. Die Anklage lautete „Schwerer Raub“, weil mehrere Jugendliche mit Messern u.ä. gedroht hatten.

Es war zu befürchten, daß unsere Mandantin eine Jugendstrafe (Gefängnis) erhalten könnte. Am Ende allerdings erhielt sie die geringste Strafe von allen Beteiligten: Freizeitarbeit und Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Seminar.

Anklage: Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBAmtsgericht Tiergarten: Freispruch

Nach nunmehr drei Verhandlungstagen vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten wurden die von Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx verteidigten Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.

Und das nach drei Verhandlungstagen, obwohl bereits am ersten Prozeßtag nach Ansicht der Verteidiger feststand, daß die Angeklagten durch die von der Staatsanwaltschaft präsentierten Zeugen nicht überführt werden können.

Die Aussagen der Zeugen (gleichzeitig die vermeintlich Geschädigten) waren so widersprüchlich, daß unsere Anwälte fest davon ausgingen, daß es sofort einen Freispruch gibt.

Auch der Richter hatte dies offenkundig bemerkt und sagte – für alle zu hören – in Richtung Staatsanwaltschaft, daß alles nach Freispruch aussieht … oder Einstellung gemäß § 153 StPO (ohne Auflagen).

Die Staatsanwaltschaft wollte aber auf keinen Fall einen Freispruch.

Das Gericht ließ sich davon plötzlich “anstecken” und kündigte in der Folge in einem Rechtsgespräch an, ein Freispruch komme nicht in Betracht, es müßten auch noch mehr Zeugen gehört werden.

Wir haben unseren Mandanten jedoch geraten, das Einstellungsangebot nicht anzunehmen. Dies hätte zwar keine erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen gehabt und wäre nach einem Freispruch das bestmögliche Verfahrensergebnis gewesen, aber die Anwaltskosten hätten unsere Mandanten getragen. Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten. Und genau das wollten wir erreichen.

Am zweiten Verhandlungstermin versuchte der Richter, unseren Mandanten die Pistole auf die Brust zu setzen: Entweder die Einstellung wird akzeptiert, oder die Angeklagten würden schon sehen, was sie davon hätten. Auch die Staatsanwaltschaft kündigte an, bei Ablehnung der Einstellung werde die Anklage noch um weitere Punkte ergänzt.

Danach gab es ein heftiges Wortgefecht zwischen Verteidigung und Richter. Der Termin endete danach sehr schnell, da die geladenen Zeugen nicht erschienen waren und der Richter ankündigte, sowieso bald in einer anderen Abteilung zu arbeiten.

Wenn der Prozeß mit ihm weitergegangen wäre, hätten wir ihn wegen Besorgnis der Befangeheit abgelehnt. So aber war klar, daß es beim nächsten mal einen anderen Richter geben würde.

Beim nächsten Termin führte eine sehr vernünftige Richterin den Vorsitz, die schon nach den Aussagen der ersten beiden Zeugen die Verhandlung unterbrach und sagte: “ Das wird doch nichts mehr”. Gemeint war die Überführung der Angeklagten.

Da nun auch ein anderer Staatsanwalt anwesend war, gab es endlich – das Verfahren zog sich über ca. 8 Monate hin – den von unseren Mandanten herbeigesehnten Freispruch.

Anklage: Schwere räuberische Erpressung, Raub, gef. KörperverletzungLandgericht Berlin: Ausbildungsauflagen und Betreungshelfer

Es handelte sich um einen recht großen Prozeß am Landgericht Berlin (Große Jugendstrafkammer) mit einer heftigen Anklage. Es drohten Jugendstrafen bzw. Haftstrafen.

Angeklagt waren acht junge Menschen, von denen einer zur Tatzeit über 21 Jahre alt war. Die anderen waren entweder unter 18 (Jugendliche) oder zwischen 18 und 21 Jahre (Heranwachsende) alt

Der Vorwurf in der Anklageschrift lautete: Gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; §§ 255,250, 223 StGB.

Zwei der Angeklagten hatten den Geschädigten Schreckschußpistolen an die Köpfe gehalten und Geld sowie Handys verlangt. Ein weiterer Angeklagter hatte einen Schlagring dabei und hatte damit auch zugeschlagen.

Andere Angeklagte nahmen schließlich Wertgegenstände mit.

Allerdings stand nach der Beweisaufnahme nach mehreren Verhandlungstagen aus Sicht mehrerer Verteidiger fest, daß einige der Angeklagten nicht wußten, daß Schreckschußpistolen eingesetzt werden sollten und das Sachen weggenommen werden sollten.

Jetzt galt es noch zu bewirken, daß auch das Landgericht dieser Meinung ist. Es folgten mehrere Beweisanträge, um die bisher gewonnenen Feststellungen „festzuschreiben“.

Die Staatsanwaltschaft ging nach der Beweisaufnahme dennoch davon aus, daß jeder der 8 Angeklagten Mittäter der räuberischen Erpressung usw. war.

In den Plädoyers von Rechtsanwalt Pohl und einigen seiner Verteidigerkollegen ging es daher um die Frage, ob dem jeweiligen Mandanten die Taten der anderen Angeklagten zuzurechnen waren.

Rechtsanwalt Pohl betonte außerdem ausdrücklich, daß hinsichtlich seiner Mandantin keine Jugendfreiheitsstrafe zu verhängen sei, da weder schädliche Neigungen noch Schwere der Schuld vorlägen.

Dem folgte das Gericht zu großen Teilen.

Einige Angeklagte wurden zu Jugendfreiheitsstrafen zur Bewährung verurteilt, der einzige Erwachsene zu einer Strafe von über vier Jahren ohne Bewährung.

Die Mandantin von Rechtsanwalt Pohl wurde wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung dazu verurteilt, mehrere Auflagen bzgl. ihrer Ausbildung zu erfüllen, und erhielt einen Betreuungshelfer.

Anklage: Schwerer Betrug; § 263 StGBAmtsgericht Tiergarten (Schöffengericht): 1 Jahr auf Bewährung u.a.

Unser Mandant war angeklagt wegen gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des Jobcenters Zehlendorf-Steglitz. Er hatte Unterhaltszahlungen und andere Zahlungen nicht gegenüber dem Jobcenter angegeben, so daß dieses zu Unrecht Leistungen gewährt hatte (sog. „Sozialleistungsbetrug“ oder „ALG-Betrug“.

Die Schadenshöhe betrug ca. 24.000 € und der Mandant war wegen Urkundenfälschung und Betrug mehrfach einschlägig vorbestraft.

Die nunmehr angeklagten Taten waren teilweise während einer laufenden Bewährungszeit begangen worden.

Es war daher sehr fraglich, ob das Gericht – das Amtsgericht Tiergarten – die zu erwartende Strafe noch einmal zur Bewährung aussetzen würde. Außerdem stand natürlich die alte Bewährung auf dem Spiel.

Letztlich ist unser Mandant lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem sind 300 Stunden gemeinnützige Arbeit als Bewährungsauflage fällig.

Das Gericht folgte damit dem Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt Pohl.

Die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung beantragt.

In dem Fall wäre auch die alte Bewährung aus der vorherigen Verurteilung widerrufen worden.

Anklage: Geldfälschung, Fälschung von Zahlungskarten; §§ 149, 152b StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: 1 Jahr auf Bewährung

Beschuldigt und inhaftiert in der JVA Berlin-Moabit war ein bulgarischer Mandant wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld und   Wertzeichen – § 149 StGB sowie wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion – § 152 b StGB.

Durch umfangreiche Verteidigungstätigkeit im Ermittlungsverfahren wurde der Vorwurf reduziert auf den Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) hinsichtlich § 152 b StGB.

Rechtsanwalt Pohl und sein Mitverteidiger aus einer anderen Kanzlei konnten im Rahmen einer Absprache mit Staatsanwaltschaft und Gericht erreichen, daß unser Mandant eine Freiheitsstrafe auf Bewährung erhielt und wieder nach Hause durfte.

Anklage: Gefährliche Körperverletzung und Beleidigung; §§ 224, 185 StGBLandgericht Frankfurt (Oder): Nur einfache Körperverletzung

Unser spätere Mandant hatte riesigen Streit mit seinem Bruder, bei dem auch zu Gewalttätigkeiten und einen Wortgefecht kam.

Der Bruder zeigte ihn an. Es gab auch mehrere Zeugen, die zumindest einen Teil des Vorfalls mitbekommen haben müßten.

Unser spätere Mandant verteidigte sich im Gerichtsprozeß am Amtsgericht Fürstenwald selbst, weil er meinte, man werde ihm auch ohne Anwalt glauben, daß er sich mit seinem Bruder „nur“ mit den Fäusten geprügelt habe.

Das Amtsgericht glaubte das nicht und verurteilte ihn wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gefängnisstrafevon 8 Monaten und 2 Wochen. Und zwar ohne Bewährung, weil unser Mandant einschlägig vorbestraft war.

Unser spätere Mandant meinte, nun sei es doch empfehlenswert, doch einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen.

Ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei übernahm daraufhin in der Berufung die Verteidigung.

Durch entsprechende Vorbereitung und Befragen der Zeugen im Gerichtsprozeß vor dem Berufungsgericht in Frankfurt (Oder) konnte die Anklage wesentlich erschüttert werden.

Ergebnis: 100 Tagessätze Geldstrafe wegen einfacher Körperverletzung.

Anklage: Diebstahl mit Waffen; § 244 StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: 100 Tagessätze Geldstrafe

Unsere Mandantin war beim Ladendiebstahl im Kaufhaus erwischt worden. Erschwerend kam hinzu, daß sie eine große Arbeitsschere mit sich führte und diese auch benutzte, um die Warensicherung zu entfernen.

Unsere Mandantin war auch schon vorher einmal wegen Ladendiebstahl zu einer kleinen Geldstrafe verurteilt worden.

Dieses Mal erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 StGB.

Die normale Mindeststrafe dafür liegt bei 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung. Da die Mandantin große Angst vor dem Gerichtstermin hatte, überlegte Rechtsanwalt Pohl eine Strategie, wie das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung über die Bühne gehen könnte.

Das hat in diesem auch Fall funktioniert: Unsere Mandantin mußte nicht bei Gericht erscheinen und erhielt einen Strafbefehl über eine Geldstrafe am unteren Rand der Minimalstrafe.

Vorladung als Beschuldigter: Beleidigung, NachstellungStaatsanwaltschaft Berlin: Einstellung mangels Tatverdacht

Es ging um eine Anzeige wegen Beleidigung und Nachstellung (sog. Stalking; § 238 StGB).

Dem vorausgegangen war eine gescheiterte Beziehung mit anschließender Eifersucht etc., die in diversen – zum Teil beleidigenden – E-Mails endete.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung. Er stellte fest, daß die Anzeigeerstatterin keinen Strafantrag gestellt hatte, was aber bei Beleidigungsdelikten Voraussetzung der weiteren Strafverfolgung ist.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Nachstellung war Rechtsanwalt Pohl der Meinung, daß keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Anzeigeerstatterin bewiesen war.

Er beantragte erfolgreich, das Verfahren mangels Tatverdacht einzustellen.

Anklage wegen Diebstahl, § 242 StGBAmtsgericht Zossen: 90 Tagessätze Geldstrafe

Unser Mandant erhielt eine Anklageschrift mit dem Tavorwurf, einen Diebstahl begangen zu haben. Er soll mit einem Arbeitskollegen aus einer Lagerhalle wertvolle Elektronik (Wert ca. 10.000,- €) beiseitegeschafft und später verkauft haben.

Der Mandant von Rechtsanwalt Pohl bestritt die Vorwürfe. Es gab allerdings eine Videoaufzeichung davon, wie der Kollege die Elektronikpakete versteckt hatte. Dieser Kollege gab bei der Polizei auch alles zu und belastete unseren Mandanten.

Dieser wollte allerdings in der Gerichtsverhandlung kein Geständnis ablegen. In der Verhandlung wiederholte der Arbeitskollege sein Geständnis und belastete weiterhin unseren Mandanten. Die Freundin des Arbeitskollegen berichtete zudem, daß unser Mandant diesem ca. 2.000,- € bar übergeben hatte.

An einen Freispruch war nicht mehr zu denken. Es ging nur noch darum, den Schaden zu minimieren. Dieses Ziel wurde am Ende erreicht: Unser Mandant wurde zwar wegen Diebstahl verurteilt, aber die Geldstrafe von 90 Tagessätzen wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Vorladung als Beschuldigter: Verstoß gegen Weisung der FührungsaufsichtAmtsgericht Tiergarten: 50 Tagessätze Geldstrafe

Über dieses Verfahren konnte man sich gut aufregen: Unser spätere Mandant wurde in der U-Bahn angegriffen und jemand holte die Polizei. Der Täter war weg. Die Polizei bemerkte jedoch, daß unser Mandant alkoholisiert war. Problem: Unser Mandant stand unter gerichtlicher Führungsaufsicht und hatte die Weisung erhalten, keinen Alkohol zu trinken. Er war in diesem Zusammenhang vorzeitig auf Bewährung aus dem Gefängnis entlassen worden.

Es war aber klar, daß unser Mandant alkoholkrank war. Man hätte ihm mal lieber eine Therapieweisung erteilen sollen! Dieser Meinung war auch der Staatsanwalt, der das Verfahren auch einstellen wollte.

Dem widersprach nach vielen Diskussionen aber das Landgericht, das die Weisung erteilt hatte. Der Fall mußte vor Gericht. Dort erhielt unser Mandant eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Er mußte aber nicht wieder ins Gefängnis.

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