Anklage: Bewaffnetes Handeltreiben von BtM in nicht geringer MengeLandgericht Berlin: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

Die Polizei hatte über einen Informanten einen Hinweis auf unseren Mandanten erhalten. Dieser handele mit nicht geringen an Cannabis. Danach ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten die Observation an.

Unser Mandant wurde eine Zeitlang beobachtet und dann nahm ihn die Polizei fest, als er gerade aus seinem Auto Cannabis verkaufte.

Im Auto fand die Polizei griffbereit ein Pfefferspray und einen Baseballschläger.

In seiner Bunkerwohnung fand die Polizei eine erhebliche Menge Cannabis, Druckverschlußtütchen usw. Direkt über den Betäubungsmitteln befanden sich ein Messer und ein Teleskopschlagstock.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung. Bis zur Gerichtsverhandlung blieb unser Mandant auf freiem Fuß.

Das Verfahren zog sich sehr, aber dann kam – wie erwartet – die Anklage: Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge gemäß § 30a Absatz 2 BtMG.

Es drohte ein Strafe von mindestens fünf Jahren Gefängnis.

Es war eine schwierige Entscheidung zu treffen: Sollte unser Mandant ein Geständnis ablegen, um eher einen minder schweren Fall zu bekommen? Oder lieber etwas zu den Waffen sagen, um diese aus dem Verfahren zu bekommen?

Allerdings war abzusehen, daß vor allem das Pfefferspray als Bewaffnung beim Handeltreiben hängenbleiben würde. Insoweit wurde ein Geständnis abgelegt. Hinsichtlich der anderen gefährlichen Gegenstände verlas Rechtsanwalt Pohl eine Erklärung für seinen Mandanten: Diese Gegenstände hätten nicht eingesetzt werden sollen.

Dies glaubte das Gericht am Ende nicht, hielt aber unserem Mandanten sein überwiegendes Geständnis zugute.

Rechtsanwalt Pohl plädierte auf einen minder schweren Fall und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft sah keinen minder schweren Fall und forderte eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren.

Das Gericht entschied auf einen minder schweren Fall und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Unser Mandant kann die Freiheitsstrafe als Selbststeller antreten und wird voraussichtlich schnell in den offenen Vollzug kommen.

Anklage: Unerlaubtes Handeltreiben mit BTM; § 29 I BtMGAmtsgericht Tiergarten (Jugendgericht): 30 Stunden Freizeitarbeit

Unser spätere Mandant hatte als Beifahrer aus einem Auto heraus Cannabis verkauft. Allerdings handelte es sich bei den Käufern um Zivilpolizisten.

Die Polizei und später die Staatsanwaltschaft gingen davon aus, daß er zusammen mit dem Fahrer des Wagens dauerhaft Cannabis verkauft, also Mittäter ist.

Um eine möglichst geringe Strafe zu erzielen, haben wir unserem Mandanten zu einem Teilgeständnis geraten. Dieses beinhaltete aber auch den unwiderlegbaren Vortrag, unser Mandant habe beim Handeltreiben des Autofahrers lediglich kurz und spontan Hilfe geleistet.

Das Gericht hatte damit keine ausreichenden Beweismittel, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen.

Es blieb also nur der Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben, so daß am Ende ein erfreuliches Ergebnis von 30 Stunden Freizeitarbeit erzielt werden konnte.

Anklage: Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge; § 29 Abs. 2 BtMGLandgericht Berlin: 2 Jahre auf Bewährung

Bei unserem späteren Mandanten wurden im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung viele Cannabispflanzen und abgepacktes Material gefunden. Bei der Durchsuchung hatte der gegenüber der Polizei bereits gestanden, ca. 1,2 kg Cannabis pro Monat zu verkaufen.

So ein Geständnis zu einem so frühen Zeitpunkt kann sich später auch positiv auswirken, hat aber an dieser Stelle einen großen Nachteil: Der monatliche Verkauf, also das Handeltreiben in mehreren Fällen, hätte ihm ohne Geständnis gar nicht nachgewiesen können.

Es stand aufgrund der Vielzahl der Fälle eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung im Raum.

Unsere Ziel lautete: Vermeidung einer Haftstrafe ohne Bewährung. Durch intensive Gespräche mit unserem Mandanten und entsprechende Vorbereitung, bei der unser Mandanten auch seine “Hausaufgaben” sehr gut erledigte, konnte gerade so eine Bewährungsstrafe erzielt werden.

Anklage: Gewerbsmäßiger Handel mit BtMAmtsgericht Berlin (Jugendschöffengericht): 1 Jahr und 2 Monate auf Bewährung

Unser spätere Mandant wurde angeklagt, in 17 Fällen Marihuana, Speed und Crystal verkauft zu haben. Er hatte bereits mehrere Verurteilungen wegen BtM-Handel hinter sich, so daß dieses mal eine Strafe ohne Bewährung zu befürchten war.

Es war daher wichtig, an den richtigen Stellen der Anklage zu kämpfen, um den Vorwurf möglichst klein zu halten, und an anderen Stellen zu gestehen, um den Geständnisbonus zu bekommen.

Nach mehreren Gerichtsverhandlungen zeigte sich, daß diese Strategie Erfolg haben würde.

In Absprache mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, wurden erst einmal 10 Fälle eingestellt. Für den Rest gab es 1 Jahr und 2 Monate. Auf Bewährung.

Strafbefehl: Kokainbesitz; § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMGEinspruch eingelegt: Verfahren ohne Auflagen eingestellt

Unser Mandant hatte wegen Besitz von Kokain vom Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl über 1.200 € erhalten. Dagegen haben wir Einspruch eingelegt. Die Überprüfung der Akte ergab, daß sich unser Mandant bei der Polizei selbst belastet hatte. Ohne diese Angaben hätte ihm der Besitz von Kokain wahrscheinlich nicht nachgewiesen werden können.

 

Bei der Durchsucht der Akte stellte unser Anwalt allerdings fest, daß unser Mandant als Beschuldigter vernommen wurde und vorher vom Polizeibeamte dazu ermahnt worden war, die Wahrheit zu sagen.

Als Beschuldigter hatte er jedoch das Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen oder die Tat abzusteiten.

Aus dieser fehlerhaften Belehrung ergab sich eine Chance für die Verteidgung.

Unser Rechtsanwalt setzte ein entsprechendes Verteidigungsschreiben auf. Das Verfahren wurde daraufhin ohne Auflagen eingestellt.

Strafbefehl: BtM-Besitz; § 29 Abs. 1 Nr.3 BtMGEinspruch eingelegt, Geldstrafe halbiert

Es handelte sich um einen sehr kleinen Fall, doch hat es sich gelohnt, gegen den Strafbefehl vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten Einspruch einzulegen. Unsere Mandantin hatte Amphetamine in Ihrer Wohnung gelagert und einen Strafbefehl erhalten. Nach Klärung ihrer Einkommensverhältnisse haben wir einen Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze, also die Geldstrafenhöhe, eingelegt. Die Geldstrafe wurde dadurch halbiert. Trotz der Anwaltsgebühren hat sich das für unsere Mandantin gerechnet.

Die Höhe einer Geldstrafe richtet sich nämlich auch nach den Einkommensverhältnissen den Angeklagten. Wenn das Gericht dazu keine Informationen hat, nimmt es eine Schätzung vor. Diese kann manchmal zu hoch ausfallen. Dann lohnt sich der Einspruch gegen den Strafbefehl selbst dann, wenn man gegen den Tatvorwurf an sich nichts machen kann.

Anklage: Bewaffneter BtM-Handel in nicht geringer Menge; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMGLandgericht Berlin: Zwei Jahre auf Bewährung

In diesem Fall ging es um die Freiheit unseres Mandanten. Er wurde von der Polizei beim Verkauf von Cannabis beobachtet. Er wurde dann festgenommen, seine Wohnung wurde durchsucht. Dort wurden ca. 3 kg Cannabis, Händlerutensilien sowie ein Schlagstock und eine Gaspistole gefunden. Wenn solche Waffen griffbereit in Nähe der Drogen lagern, lautet der Tatvorwurf: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Und das ist ein sehr heftiger Tatvorwurf, da die Mindeststrafe bei fünf (!) Jahren Gefängnis liegt.

Allerdings sieht das Gesetz deutlich geringere Strafen für minder schwere Fälle vor. Auf dieses Ziel hin war auch die Verteidigungsstrategie ausgerichtet. Am Ende konnte die Verteidigung das Gericht davon überzeugen, daß ein minder schwerer Fall vorliegt.

Dadurch war sogar eine Bewährungsstrafe denkbar. Das geht nur, wenn die Strafe nicht höher ist als zwei Jahre. Und genau das das kam heraus: Zwei Jahre auf Bewährung, aber es war ein hartes, lohnenswertes Stück Arbeit.

Rechtsanwalt Thomas C. PohlDrogenstrafrecht ist unsere Spezialität

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