Ermittlungsverfahren: Steuerhinterziehung und UrkundenfälschungVerfahren eingestellt

Bei unserem späteren Mandanten hatte es eine Betriebsprüfung gegeben. Der Betriebsprüfer vom Finanzamt beanstandete mehrere Rechnungen, so daß ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO eingeleitet wurde.

Es ging dabei um Bargeldzahlungen an iranische Staatsangehörige für Leistungen diverser iranischer Einrichtungen. Nachforschungen der Steuerfahndung ergaben, daß die Rechnungen gefälscht waren, so daß unserem Mandanten auch noch der Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB gemacht wurde.

Rechtsanwalt Pohl übernahm den Fall und schilderte dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen die Sicht des Mandanten und den Hintergrund der Barzahlungen. Die Darlegungen in diesem Schreiben konnte die Staatsanwaltschaft nicht widerlegen, so daß das Verfahren schließlich nach vielen Monaten mangels Tatverdacht eingestellt wurde.

Nicht erklärte Zinseinkünfte in LuxemburgErfolgreiche Selbstanzeige

Eine Mandantin hatte sich nach dem Tod Ihres Ehemanns und nach Erhalt eines Schreibens ihrer luxemburgischen Bank dafür entschieden, nunmehr reinen Tisch zu machen bzgl. ihrer Zinseinnahmen auf einem Konto in Luxemburg. Ihr Mann und sie hatten diese Einkünfte jahrelang nicht beim Finanzamt angegeben.

Die mit unserer Kanzlei kooperierende Steuerberaterin übernahm die Berechnung der Steuern, und wir hatten ein Auge auf strafrechtliche Aspekte, vor allem die Verjährungsfristen. Am Ende hatte unsere Mandantin die Steuern nachbezahlt und strafrechtlich nichts zu befürchten.

Ermittlungsverfahren: SteuerhinterziehungVerfahren mangels Tatverdacht eingestellt

In diesem Verfahren wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im ein sog. Umsatzsteuerkarussel eingebunden gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, als Teil einer Bande gewerbsmäßig Umsatzsteuer hinterzogen zu haben.

Hintergrund eines Umsatzsteuerkarussels ist die Möglichkeit eines Unternehmers, die von ihm gezahlte Umsatzsteuer auf von ihm bezogene Waren oder Dienstleistunge vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Wenn dann aber der angebliche Verkäufer, der die Rechnung ausgestellt hat, nicht oder nur für kurze Zeit existiert und die von ihm angeblich eingenommene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, entsteht für den Fiskus ein Steuerschaden.

Das ganze Konstrukt eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerkarussells ist noch viel komplexer.

Unser Mandant soll jedenfalls vorsätzlich auf Basis von Scheinrechnungen und Scheinlieferungen die Vorsteuer vom Fiskus gezogen haben.

Er selbst soll laut Ermittlungen nur ein recht kleiner Teil der Bande gewesen sein. Rechtsanwalt Pohl konnte jedoch erfolgreich darstellen, daß unser Mandant durch die vorhandenen angeblichen Beweise nicht zu überführen war. Die Umsatztätigkeiten unseres Mandanten wiesen schlichtweg nicht die Merkmale auf, die bei Einbindung in eine Steuerhinterziehung zu erwarten sind.

Das Verfahren wurde nach vielen Monaten eingestellt.

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht aus Berlin.Einfach anrufen: (030) 526 70 93 0

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