Anklage: Versuchter Totschlag; §§ 212, 22, 23 StGBLandgericht Berlin: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Rechtsanwalt Pohl war Strafverteidiger in einem Strafprozeß vor dem Landgericht Berlin (Schwurgericht), der am 21.04. 2010 mit der Verkündung des Urteils endete.

Unser Mandant war angeklagt wegen versuchten Totschlags, §§ 211, 22, 23 Abs.1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie einer weiteren gefährlichen Körperverletzung.

Es ging um ein sog. “Eifersuchtsdrama” (so die Berliner Presse) in Berlin – Neukölln.

Der Mandant von Rechtsanwalt Pohl hat im Prozeß zugegeben, seiner ehemaligen Freundin im Rahmen eines Beziehungsstreits zwei Messerstiche versetzt zu haben.

Da die Stiche zu schweren, lebensbedrohenden Verletzungen führten, ging die Staatsanwaltschaft Berlin davon aus, daß der Angeklagte den Tod der Frau zumindest billigend in Kauf nahm. Das nennt man dann bedingten Vorsatz.

Zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötung kam es jedoch nicht.

Die Verteidigung konnte nämlich nachvollziehbar und von Zeugen bestätigt darstellen, daß der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz freiwillig aufgab.

Das freiwillige Aufgeben des Tötungsversuches, wenn die Vollendung der Tat noch möglich ist, wird vom Gesetz als Rücktritt bezeichnet; § 24 StGB. Rücktritt vom versuchten Totschlag bedeutet, daß dann keine Verurteilung wegen dieses Delikts erfolgt.

Deshalb wurde der Angeklagte nur wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung, §§ 223, 224 StGB, verurteilt.

Außerdem wurde dem Angeklagten vom Sachverständigen attestiert, daß er zum Zeitpunkt der Tat erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.

Die Strafe fiel deshalb deutlich niedriger als zu Anfang angenommen.

Anklage: Versuchter Totschlag; §§ 212, 22, 23 StGBLandgericht Berlin: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Unser späterer Mandant war während einer Party in einen heftigen Streit geraten. Alle Beteiligten hatten sehr viel Alkohol getrunken. Unser spätere Mandant zog ein Messer und verletzte einen anderen Gast schwer. Die Anklage lautete auf versuchten Totschlag. Rechtsanwalt Marx übernahm die Verteidigung. Die Verteidigung konnte erfolgreich darlegen, daß kein Tötungsvorsatz vorlag. Es erfolgte daher nur eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Hinsichtlich der Strafhöhe legte Rechtsanwalt Marx erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof ein, so daß die Strafe in einer neuen Verhandlung beim Landgericht Berlin weiter reduziert wurde.

Anklage: Totschlag, § 212 StGBLandgericht Berlin: 4 Jahre und 3 Monate

Ein Familienmitglied unseres späteren Mandanten wurde tot aufgefunden. Unser Mandant wurde sofort verdächtigt. In seinem Auto schlug ein Leichenspürhund an. In der Folge kam es zu einer Anklage wegen Totschlags.

Rechtsanwalt Pohl übernahm die Verteidigung und führte intensive Gespräche mit seinem Mandanten, der sich in Untersuchungshaft befand. Unser Mandant wollte die Tat gestehen, es sprachen auch viele Beweise gegen ihn, so daß es darauf ankam, eine Strafmaßverteidigung aufzubauen.

Den Schilderungen des Mandanten zufolge lag nahe, daß er von der Getöteten massiv provoziert worden war. In der Hauptverhandlung las Rechtsanwalt Pohl für seinen Mandanten eine entsprechende Erklärung vor. Der Gutachter bescheinigte unserem Mandanten, zum Tatzeitpunkt nicht voll schuldfähig gewesen zu sein. Das Landgericht folgte allerdings dem weiteren Verteidigungsargument, daß die Strafe doppelt – wegen Provokation und eingeschränkter Schuldfähigkeit – zu mildern sei, nicht.

Unser Mandant wurde vom Landgericht zu weniger als 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Strafmaß legte Rechtsanwalt Pohl erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser war ebenfalls der Ansicht, daß die Strafe doppelt zu mildern war. Die Strafe wurde in einer neuen Verhandlung am Landgericht Berlin folgerichtig weiter reduziert.

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