Von Polizei oder Zoll beschuldigt?Wir beraten und verteidigen Sie!

Wird Ihnen ein Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) vorgeworfen? Dann läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie.

Was Sie jetzt benötigen, ist ein Rechtsanwalt, der sich auf Strafrecht spezialisiert hat und mit dem AMG auskennt.

Unsere Kanzlei mit zweiRechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht in Berlin ist eine Spezialkanzlei, die bundesweit Mandanten in Sachen AMG-Verstoss verteidigt.

Unsere Anwälte zeichnen sich u.a. dadurch aus, daß sie schon viele Fälle bearbeitet haben, die mit dem verbotenen Besitz, Erwerb, Inverkehrbringen, usw. bestimmter Stoffe (Betäubungsmittel, Anabolika, Arzneimittel, Grundstoffe) zu tun hatten.

Rufen Sie einfach bei uns an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit einem AMG-Strafverteidiger: (030) 526 70 93 0

Achtung: Geänderte Gesetzeslage

Im Bereich Arzneimittelgesetz und Anti-Doping hat es in den letzten Jahren viele Gesetzesänderungen gegeben. Die auf dieser Seite befindlichen Informationen beziehen sich daher zum Teil auf veraltete Gesetze. Viele Informationen sind aber allgemeingültig.

Unsere Seite mit aktuellen Inhalten finden sie hier:

anwalt-strafrecht-berlin.de/verstoss-anti-doping-gesetz-arzneimittelgesetz-ao

Dopingmittel – was ist strafbar?

In den letzten Jahren sind die Gesetze gegen Doping international und auch in Deutschland immer weiter verschärft worden. Die Verbote und auch die Strafen finden sich derzeit noch im Arzneimittelgesetz (AMG). Es ist nach § 6a Absatz 1 AMG verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.

Dieses Verbot richtet sich in erster Linie an Ärzte. Zuletzt 2013 wurden aber auch immer mehr Verbote in das AMG aufgenommen, die sich nicht primär an Ärzte richten: Gemäß § 6 Absatz 2a AMG ist es verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe zu Dopingzwecken im Sport in nicht geringer Menge zu erwerben oder zu besitzen. Das betrifft jeden, der privat Dopingmittel bestellt oder besitzt.

Was eine nicht geringe Menge des jeweiligen Stoffes ist, wird in der Dopingmittelverordnung bestimmt. Die dort angegebenen Mengen sind allerdings nicht sehr groß. Ein paar Tablettenpackungen oder einige Ampullen können – je nach Stoff – schon eine nicht geringe Menge darstellen.

Wer gegen die Verbote in § 6a AMG verstößt, macht sich gemäß § 95 Absatz 1 Nr. 2a bzw. Nr. 2b AMG strafbar.

Welche Strafe droht?

Die Strafe lautet: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Für besonders schwere Fälle des AMG-Verstosses sieht das Gesetz eine Strafe von einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe vor. Besonders schwere Fälle liegen zum Beispiel vor, wenn die Gesundheit einer großen Anzahl Menschen gefährdet wird oder Dopingmittel bei Minderjährigen angewendet werden.

Nicht vergessen darf man, daß neben der eigentlichen Strafe auch noch berufsrechtliche Folgen oder Disziplinarmaßnahmen drohen. Bei Apothekern und Ärzten, die gegen das AMG verstossen, ist die Apothekenbetriebserlaubnis bzw. die Approbation gefährdet.

Beschuldigt – was nun?

Ermittlungsverfahren wegen Verstoss gegen das AMG im Bereich Dopingmittel werden zum Teil gegen Ärzte und Apotheker geführt, aber auch gegen Privatpersonen, die Dopingmittel zwecks Bodybuilding erwerben, besitzen und aus dem Ausland bestellen.

Wer schnell zu einem muskulösen Körper kommen möchte, der gelangt einigermaßen leicht an die benötigten Stoffe. Es ist dank Internet möglich, sich Hormone, Anabolika usw. zu bestellen und per Paket schicken zu lassen.

Allerdings besteht das Risiko, daß das Paket beim Zoll überprüft wird. Vor allem das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main führt viele Verfahren im Bereich AMG-Verstoss, da am Frankfurter Flughafen die meiste Luftpost ankommt.

Erwischt werden kann man auch bei allgemeinen Kontrollen auf der Autobahn, bei Durchsuchungen im Fitnessstudio oder in den Labors, in denen Stoffe hergestellt werden.

Wenn Sie im Besitz von Dopingmitteln oder bei deren Herstellung und Verbreitung erwischt wurden, so rufen Sie am besten gleich in unserer Kanzlei an und vereinbaren einen Besprechungstermin: (030) 526 70 93 0

Wichtig bei Kontrollen, Durchsuchungen und Vorladungen vom Zoll oder der Polizei: Sagen Sie nichts zum Tatvorwurf und leisten Sie keinen Widerstand.

News und Urteile zu Doping und AMG-Verstoss

Besitz geringer Mengen bald strafbar?Neuer Gesetzentwurf : Antidopinggesetz 2015

Die Bundesregierung hat per 13.05.2015 einen Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/4898) eingebracht. Es soll ein Anti-Doping-Gesetz geschaffen werden. Die entsprechenden Strafvorschriften aus dem AMG sollen in das neue Gesetz überführt werden.

Geplant ist außerdem u.a. die Einführung einer Strafbarkeit von Erwerb und Besitz von Dopingmitteln auch bei geringer Menge, sofern mit diesen Selbstdoping in Bezug auf Wettkämpfe beabsichtigt ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf wie geplant noch 2015 Gesetz wird.

Neues Gesetz: Erwerb nicht geringer Mengen strafbarBT-Drucksache 492/13

Der Bundestag hat am 07. Juni 2013 einen Entwurf zur Änderung des AMG angenommen, wodurch u.a. § 6a Absatz 2a AMG geändert wurde. Dadurch ist nicht erst der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge strafbar, sondern schon der Erwerb.

Dadurch findet eine Vorverlagerung der Strafbarkeit statt. Wer jetzt zum Beispiel im Ausland Anabolika oder Wachstumshormone bestellt und sich zuschicken lassen will, macht sich schon damit strafbar.

Wenn also die Sendung beim Zoll abgefangen wurde, ist eine Strafbarkeit trotzdem gegeben (wenn der Erwerb nachgewiesen werden kann). Bisher war der Besteller der Stoffe nicht zu bestrafen, wenn die Ware nicht ankam und damit kein Besitz gegeben war.

``Bewertungseinheit`` auch bei AMG-Verstoss möglich Az.: 5 StR 425/11

Mit Beschluß vom 14.Dezember 2011 hat der Bundesgerichtshof noch einmal bekräftigt, daß das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport nach § 95 Absatz 1 Nr. 2a AMG das Bodybuilding und generell den Freizeitsport umfaßt.

Der Bundesgerichtshof hat aber außerdem noch einmal bekräftigt, daß auch beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln die Rechtsfigur der Bewertungseinheit aus dem Betäubungsmittelstrafrecht anzuwenden ist.

Demnach kann zum Beispiel der mehrmalige rechtswidrige Verkauf von Arzneimitteln oder Dopingmitteln als nur ein AMG-Verstoss anzusehen sein, wenn Teilmengen aus einem Gesamtvorrat verkauft werden.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um verschiedene Stoffe handelt, die verkauft worden sind.

BGH: Bodybuilding in der Freizeit ist ``Sport``Az.: 5 StR 248/09

Der u.a. für Berlin zuständige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 05.08.2009 entschieden, daß die Formulierung „zu Dopingzwecken im Sport“ nicht nur Wettkampfsport umfaßt. § 6a AMG schütze nicht in erster Linie den fairen Wettkampf, sondern vor allem die Gesundheit.

Auch der Einsatz der Dopingmittel beim Bodybuilding ist umfaßt. Und zwar ohne daß es darauf ankommt, ob die erstrebte Leistungssteigerung auf Aktivitäten im Wettkampf, im Training oder in den Freizeit gerichtet ist.

Anmerkung von Rechtsanwalt Pohl: Diese Entscheidung war so zu erwarten. Schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 6a AMG wurde argumentiert, daß das Gesetz vor allem die Gesundheit schützen soll, und nicht den fairen Wettkampf. Allerdings bleiben dann nur sehr wenige Fälle, in denen das Merkmal „im Sport“ nicht erfüllt ist.

Es ist daher zu erwarten, daß es zu einer starken Zunahme von Ermittlungsverfahren wegen Verstoss gegen § 95 AMG kommen wird.

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