Anklage: Verstoss gegen § 32 Abs. 2 LFBGAmtsgericht Potsdam: Einstellung gegen Geldauflage
Unsere späteren Mandanten waren Geschäftsführer eines Unternehmens, das u.a. Spielzeug aus China importierte und in Deutschland verkauft. Zumindest einige der Spielzeuge entsprachen laut Anklageder Staatsanwaltschaft Potsdam nicht den europäischen Normen zur Sicherheit von Spielwaren (EN 71) und trugen keine “CE”-Kennung. Insbesondere waren in einigen Bestandteilen der Spielwaren Giftstoffe in nicht zugelassener Menge gemessen worden.
Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx übernahmen die Verteidigung der beiden Geschäftsführer.
Es stellte sich heraus, daß spätestens bei der Endkontrolle der Spielzeuge Fehler gemacht worden waren. Möglichweise hatte man sich auch zu sehr auf die Zulieferer in China verlassen.
Da diese Umstände an sich nicht abzustreiten waren, kam es darauf an, die Verantwortlichkeiten für diese Fehler zu darzustellen und durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen, daß die Organisation der Produktprüfung inzwischen funktionierte. Damit sollte dem Gericht gezeigt werden, daß nunmehr ausreichende Vorkehrungen zur Einhaltung der Vorschriften getroffen wurden.
Diese Verteidigungsstrategie führte dazu, daß das Verfahren gegen beide Geschäftsführer gegen Zahlung einer Geldauflage im Gerichtsprozeß eingestellt wurde.
Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung; § 15 InsOStaatsanwaltschaft Hagen: Einstellung gegen Geldauflage
Unser spätere Mandant wurde beschuldigt, als Geschäftsführer eine GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht rechtzeitig Insolvenz angemeldet zu haben.
Sobald sich bei einer GmbH nämlich zeigt, daß diese zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muß der Geschäftsführer Insolvenz anmelden. Das gilt auch dann, wenn man immer noch glaubt, das Unternehmen noch retten zu können.
Erste Versuche, das Verfahren zur Einstellung zu bringen scheiterten daran, daß außerdem noch ein Steuerstrafverfahren gegen unseren Mandanten anhängig war. Wir konzentrierten uns deshalb erst einmal auf diese Steuersache, die nach einigem Aufwand gegen Zahlung einer Geldauflage von 8.000,- € eingestellt wurde.
Rechtsanwalt Pohl fertigte dann einen weiteren Verteidigungsschriftsatz an die Staatsanwaltschaft, die davon überzeugt werden konnte, auch dieses Verfahren gegen Zahlung weiterer 2.000,- € einzustellen.
Strafbefehl: Verletzung der Buchführungspflicht; § 283 StGBEinspruch eingelegt, Strafe reduziert.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, für die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH zu spät Insolvenz angemeldet zu haben und außerdem die Buchführung nicht vollständig und ordnungsgemäß erstellt zu haben. Er sollte 2.400,- € Strafe zahlen und wäre vorbestraft gewesen.
Wir haben Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten eingelegt und unseren Mandanten in der Gerichtsverhandlung verteidigt. Rechtsanwalt Pohl ist es dann gelungen, eine Übereinkunft mit Gericht und Staatsanwaltschaft zu erzielen, so daß die Strafe reduziert wurde und vor allem kein Eintrag in das Führungszeugnis vorgenommen wurde.
Ermittlungsverfahren: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; § 299 StGBVerfahren eingestellt mangels Tatverdacht
Unser Mandant arbeitete in einem mittelständischen Unternehmen und hatte die Aufgabe, bestimmte Aufträge für die Firma zu vergeben.
Ihm wurde vorgeworfen, bei der Vergabe solcher Aufträge für seinen Arbeitgeber Geldzahlungen von bestimmten Auftragsbewerbern dafür verlangt und entgegengenommen zu haben, daß er diese dann unbegründeterweise bevorzuge.
Die Ermitllungen dauerten sehr lange. Es wurden viele Dokumente bei den angeblich beteiligten Firmen beschlagnahmt und durch die Staatsanwaltschaft ausgewertet.
Rechtsanwalt Pohl fertigte mehrere Schreiben für seinen Mandanten und stellte klar, daß die Vorwürfe haltlos waren.
Nach über einem Jahr wurde das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt.
Anklageschrift: §266a, 283 Absatz 1 StGB; 15a InsOAmstgericht Potsdam: 80 Tagessätze, Teileinstellung
Unsere Mandantin hatte sich eine Weile nicht um die Post gekümmert, weil Sie privat und geschäftlich überfordert war.
Sie war Geschäftsführerin eines Restaurants, hatte sich aber um die Post, die Rechnungen etc. nur sporadisch gekümmert. Eigentlich verantwortlich sollte ihr Lebensgefährte sein. Dieser hatte allerdings heimliche Geldprobleme und Geld vom Restaurant abgezweigt.
Deshalb hatte der Restaurantbetrieb, eine UG, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung monatelang nicht gezahlt. Außerdem erstellte niemand die Jahresabschlüsse. Unsere Mandantin hätte als Geschäftsführerin außerdem einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Das Gerichtsverfahren fand vor dem AG Potsdam (Wirtschaftstrafrichter) statt. Rechtsanwalt Pohl bereitete seine Mandantin vor und gab eine Erklärung ab. Darin wurden die genauen Umstände des Falles aus Sicht der Mandantin dargestellt.
Daraufhin wurde eine Verständigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft erzielt: Das Verfahren wurde teilweise eingestellt. Für den Rest wurde unsere Mandantin nur zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Damit ist sie nicht vorbestraft.