Herzlich willkommen bei Pohl & Marx – Fachanwälte für Strafrecht in Berlin

Sie sind auf der Suche nach dem richtigen Anwalt, weil Ihnen eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223, 224 StGB zur Last gelegt wird? Wir laden Sie ein, sich auf dieser Seite über die gefährliche Körperverletzung, die möglichen Strafen sowie einige Fälle zu informieren. Bezüglich unserer Kanzlei vorab das Wichtigste:

Anwälte mit besonderen theroretischen Kenntnissen und besonderer praktischer Erfahrung

Seit über 15 Jahren erfolgreiche Strafverteidigung

Unverbindliche Fallvorstellung

Transparente, faire Kosten

Kurzfristige Terminvergabe: (030) 526 70 930

Vorladung/Anklage gefährliche Körperverletzung? Wir verteidigen Sie.

Sie sind angezeigt worden wegen des Verdachts, eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB begangen zu haben? Oder haben Sie ein Schreiben von der Polizei bzw. Justiz  (Vorladung als Beschuldigter, Belehrung/schriftliche Äußerung, Strafbefehl, Anklageschrift) erhalten?

Dann brauchen Sie einen guten Strafverteidiger. Unsere Kanzlei mit zwei Rechtsanwälten und Fachanwälten für Strafrecht ist seit Jahren auf Strafverteidigung spezialisert. Vereinbaren Sie deshalb einfach einen Termin für einen ersten, unverbindlichen Besprechungstermin, um Ihren Fall vorzustellen: (030) 526 70 930

Sie finden unsere verkehrsgünstig gelegene Strafrechtskanzlei in Berlin-Schöneberg in der Kurfürstenstraße 130 (direkt über der PIN AG). Das Sexualstrafrecht ist dabei einer unserer Hauptschwerpunkte.

Zum Sexualstrafrecht gehört auch die Vorschrift in § 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen. Unsere Anwälte haben bereits viele Mandanten verteidigt, denen dieser Tatvorwurf – ob zu Recht oder zu Unrecht – verteidigt.

Beim Vorwurf „Exhibitionistische Handlungen“ ist es wichtig, die Beweislage genau zu prüfen. Wer hat was genau gesehen und angezeigt? Hier gilt es, sich als Anwalt kritisch mit den Zeugenaussagen, Personenbeschreibungen usw. auseinanderzusetzen. Nur so kann geprüft werden, ob überhaupt eine genaue Identifizierung des Beschuldigten erfolgt ist.

Im nächsten Schritt geht es um die Rechtsprüfung: Liegt überhaupt eine beweisbare exhibitionistische Handlung gemäß § 183 vor? Falls ja: Was kann man als Anwalt unternehmen, um die Folgen für den Mandanten zu minimieren?

Der Tatbestand des § 183 StGB im Einzelnen

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nur Männer können also für eine exhibitionistische Handlung bestraft werden. Wenn die andere Person ein Kind ist, muß § 176 Absatz 4 Nr. 1 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern) beachtet werden, der möglichweise einschlägig ist.

Was ist eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB?

Tathandlung ist das Zeigen des entblößten männlichen Geschlechtsteils mit sexueller Motivation, also in der Absicht, sich dadurch zu erregen oder zu befriedigen.

Ausreichend ist das bloße Vorzeigen. Zu Berührungen muß es nicht kommen. Eine Entblößung zur (nicht sexuellen) Provokation soll nach der Rechtsprechung den Tatbestand des exhibitionistischen Handlung nicht erfüllen.

§ 183 StGB setzt voraus, daß Vorzeigender und Erblickender gleichzeitig körperlich anwesend sind. Das Zeigen von Abbildungen reicht daher nicht aus.

Was bedeutet belästigen?

Die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Es zum also zu einem „Erfolg“ (im Sinne von Folge) der Handlung kommen. Diese ist die Belästigung.

Das bedeutet, daß beim Tatopfer das Schamgefühl verletzt wird oder Ekel, Schock oder Schreck verursacht wird.

Eine Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung liegt aber nicht vor, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang nur Verwunderung auslöst.

Subjektiver Tatbestand

Hinsichtlich der sexuellen Tendenz muß Absicht vorliegen, bzgl. der Belästigung reicht bedingter Vorsatz (Belästigung wird für möglich gehalten) aus, jedoch muß direkter Vorsatz dahingehend bestehen, überhaupt wahrgenommen zu werden.

Exhibitionistische Handlung – was droht als Strafe?

Das Gesetz sieht in § 183 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Geldstrafen werden nach dem Nettomonatseinkommen berechnet. Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden.

Grundsätzlich ist es bei Verurteilungen wegen exhibitionistischr Handlungen gerade im Wiederholungsfall schwierig, noch eine Bewährung zu bekommen. Das liegt daran, daß exhibitionistische Handlungen zwanghaft sein können.

Das Gesetz sieht in § 183 Absatz 3 StGB eine Sonderregel vor. Danach kann eine Bewährung auch dann gegeben werden, wenn eigentlich mit weiteren exhibitionistischen Handlungen gerechnet werden muß. Voraussetzung für eine Bewährung ist aber, daß nach einer Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr zu erwarten sind.

Abgesehen von strafrechtlichen Sanktionen können weitere Folgen drohen, zum Beispiel ein Beschäftigungsverbot gemäß § 58 Absatz 2 JArbSchG.

Klar ist auch, daß gerade bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen auch privat und familiär einige Probleme entstehen können. Manchmal müssen diese offen angesprochen werden.

Kontakt

Pohl & Marx Rechtsanwälte - Kurfürstenstraße 130 in 10785 Berlin

(030) 526 70 93 0
(030) 526 70 93 22
Blick über den Kurfürstendamm auf das Gebaeude der Strafrechtskanzklei PMR

§ 183 StGB? Guter Rat vom Fachanwalt:

„Alle Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht wiegen schwer. Auch beim Vorwurf der Exhibitionistischen Handlung drohen empfindliche Strafen und private Nachteile.

Alleine schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist sehr belastend. Aber es muß nicht immer eine Straftat vorliegen. Und wenn doch, muß nicht alles vor Gericht. Ich verteidige Sie und nutze alle Möglichkeiten aus, um das Verfahren schnell und gut zu beenden.“

Rechtsanwalt Thomas Pohl, Fachanwalt für Strafrecht

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