Hier finden Sie ein paar Beschreibungen von Fällen, die unsere Rechtsanwälte in letzer Zeit zum Abschluß gebracht haben.

Die Beschreibung der Sexualstrafrechtfälle ist natürlich an einigen Stellen stark verkürzt. Jeder Fall ist einzigartig, so daß auch die Gesamtheit der einzelnen Verteidigungsmethoden einzigartig ist. Fälle im Strafrecht sind nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichbar. Im Falle von Verurteilungen ist die konkrete Strafzumessung wiederum einzigartig und auch im Allgemeinen nicht ganz einheitlich streng. Es gibt strenge und milde Richter/innen.

Mehr Informationen zum Sexualstrafrecht, zur Verteidigung bei Sexualdelikten und auch weitere, aktuelle Fälle finden Sie auf unserer Themenseite Sexualstrafrecht.

Anklage: Sexueller Mißbrauch; § 176a StGBLandgericht Berlin: Freispruch

Unserem Mandanten wurde ein sehr schwerer Vorwurf gemacht. Er soll zwei Mädchen mehrfach sexuell mißbraucht haben, was gemäß § 176a Absatz 2 StGB mit mindestens 2 Jahren Gefängnis bestraft wird.

Eine ehemailge Kanzleikollegin sowie Rechtsanwalt Marx übernahmen den Fall. Sie konnten erfolgreich herausarbeiten, daß die Vernehmungen der Zeuginnen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Die Polizei hatte sich nicht an den Leitfaden zur strukturierten Anhörung von Kindern gehalten, die wichtige Erkenntnisse der Aussagepsychologie praktisch umsetzen soll.

Im Gerichtsprozeß bestätigte sich, daß die Polizei die Zeuginnen durch die Befragungen stark suggestiv beeinfluß hatte. Damit konnte nicht mehr festgestellt werden, ob überhaupt etwas an den Tatvorwürfen dran war. Einige Aussagen paßten auch so schon nicht zu den äußeren Umständen.

Dennoch forderte die Staatsanwaltschaft Berlin eine Strafe von 4 Jahren Gefängnis. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch.

Der Mandant wurde freigesprochen.

Anzeige: Vornahme einer exhibitionistischen Handlung; § 183 StGBStaatsanwaltschaft Berlin: Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine exhibitionistische Handlung vorgenommen zu haben. Der Vorwurf basierte auf der Anzeige einer jungen Frau. Vor Ort wurde unser spätere Mandant von der Polizei durchsucht und kurz festgehalten. Er bestritt die Tat, aber die junge Frau meinte, ihn als Täter zu erkennen.

Auch später bei ihrer Zeugenvernehmung belastete die junge Frau unserem Mandanten so schwer, daß die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage erhob.

Der den Fall bearbeitende Rechtsanwalt setzte nach juritischer Prüfung des Akteninhalts ein Verteidigungsschreiben auf.

Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die Anklage zurück und man einigte sich auf die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage i.H.v. 1.000,- €.

Auf diese Weise konnte ein Prozeß, in dem die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sehr hoch war, vermieden werden.

Anklageschrift : Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern, §§ 176, 176a StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: Anklage nicht zugelassen

Unser Mandant wurde einer schweren Straftat beschuldigt. Er soll Jahre zuvor sexuelle Handlungen an einer damals minderjährigen Verwandten vorgenommen haben. Diese hatte – nun volljährig – unserem Mandanten bei der Polizei angezeigt. Verjährung der Tat war nicht eingetreten, weil in solchen Fällen besondere Verjährungsregeln gelten.

Unser Mandant bestritt die Tat und konnte uns unter anderem Briefe und andere Dokumente zur Verfügung stellen, die die Aussagen der Frau in Zweifel zogen.

Obwohl Rechtsanwalt Pohl der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Verteidigungsschriftsatz übergab, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten.

Nach einem längeren hin und her mit der zuständigen Richterin war diese der Auffassung, daß die Anklage keine  hinreichende Chance auf Erfolg haben wird und ließ diese nicht zu. Inzwischen war auch die Staatsanwaltschaft einsichtig, so daß das Verfahren endete.

Anklage: Schwere sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 177 StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten (Schöffengericht): 2 Jahre auf Bewährung

Unser Mandant wurde wegen Vergewaltigung angezeigt und schließlich angeklagt. Es ging um die Vorwürfe einer jungen Frau, mit der unser Mandant eine Affäre hatte. Sie behauptete bei der Polizei, vergewaltigt worden zu sein. Der Angeklagte beauftragte einen unserer Rechtsanwälte mit seiner Verteidigung.

Es gab keine direkten Zeugen, so daß eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Nach seiner Darstellung gab es lediglich einverständlichen Sex.

In einer solchen Konstellation geht es sehr um die Glaubwürdigkeit der (vermeintlich) Geschädigten. Deshalb wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt.

Die Zeugin wurde zuerst vom Gericht, dann von der Staatsanwaltschaft und schließlich von unserem Anwalt nach allen Regeln der Kunst befragt. Es zeigten sich dabei allerdings keine Anzeichen für eine Lüge.

Auch der Gutachter fand eine Vielzahl sog. Realkennzeichen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen.

Das Gericht war deshalb davon überzeugt, daß die Zeugin die Wahheit sagte. Nun ging es darum, die Strafe so gering wie möglich zu halten.

Die Mindeststrafe für eine Vergewaltigung lautet: 2 Jahre Gefängnis. Bei genau 2 Jahren Strafe ist eine Bewährung möglich, darüber nicht.

Unser Mandant erhielt diese Mindeststrafe und wollte kein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen.

Durchsuchung, Beschlagnahme: Erwerb/Besitz kinderpornographischer SchriftenAmtsgericht Berlin-Tiergarten: Geldstrafe per Strafbefehl

Die Polizei durchsuchte die Wohnung unseres späteren Mandanten wegen Verdacht auf Besitz, Erwerb und Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Die Computer und mehrere DVDs wurden beschlagnahmt. Unser Mandant hatte über einschlägige Internettauschbörsen Bildmaterial gesammelt und auch weitergegeben. Die Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt Pohl beinhaltete u.a., das Verfahren in die Länge zu ziehen. Das sollte dazu führen, daß die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer personellen Überforderung immer weniger gewillt wird, einen Gerichtsprozeß anzustrengen. Und das funktionierte auch:

Nach diversen Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft gelang es uns, daß unser Mandant nicht öffentlich angeklagt wurde, sondern nur einen Strafbefehl erhielt. Auf diese Weise konnte ein öffentlicher Prozeß verhindert werden. Gegen die Höhe der Geldstrafe haben wir dann noch erfolgreich Einspruch eingelegt und die Strafe reduziert.

Anklage: Sexueller Mißbrauch von Kindern; § 176, 176a StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: 1 Jahr, 10 Monate auf Bewährung, Therapie

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Kind aus seinem Familienumfeld gegen seinen Willen geküßt und zwischen den Beinen berührt zu haben. Unser Mandant war bereits einschlägig vorbestraft. Das Verteidigungsziel bestand darin, für unseren Mandanten eine Bewährungsstrafe zu erkämpfen. Dazu führten wir intensive Gespräche mit unserem Mandanten sowie dem Gericht.

In solchen Fällen ist es eine schwierige Entscheidung, was besser ist: Die Tat abstreiten oder gestehen? Wenn die Tat abgestritten wird oder vor Gericht geschwiegen wird, muß die (vermeintlich) geschädigte Person vor Gericht detailliert zum Tatgeschehen aussagen. Das kann sehr belastend für alle Beteiligten sein. Wenn das Gericht dann dieser Person glaubt, kann das Urteil sehr hart ausfallen.

Allerdings hat man natürlich die Chance, Schwächen und Widersprüche in der Aussage herauszuarbeiten.

Es ist daher notwendig, sich als Anwalt nicht nur intensiv mit der Akte, sondern mit dem Mandanten auseinanderzusetzen, um die beste Entscheidung für ihn zu treffen.

In diesem Fall hieß das: Teilgeständnis und Anmeldung für eine Sexualtherapie.

Unser Mandant bekam am Ende 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung. Dazu als Auflage: Durchführung einer Sexualtherapie.

Rechtsanwalt Thomas C. PohlFachanwalt für Strafrecht

Rechtsberatung in Strafsachen vom Fachanwalt in Berlin

Rechtsanwalt Jan MarxFachanwalt für Strafrecht

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