Rechtsanwälte Pohl & Marx : Erfolgreiche Verteidigung beim Vorwurf Sexualdelikt
Ob Ermittlungsverfahren oder Gerichtsprozeß: Wir – Rechtsanwalt Thomas Pohl und Rechtsanwalt Jan Marx – verteidigen unsere Mandanten bei Fällen aus dem Sexualstrafrecht in ganz Deutschland. Und das seit über 10 Jahren. In kleineren und großen Verfahren.
Gerade im Sexualstrafrecht geht es oft um viel. Freiheit, Arbeitsplatz und Familie sind in Gefahr. Wir kämpfen für Sie! Durch eine kluge, arbeitsintensive und kompetente Verteidigung mit dem Anspruch, das Beste für unsere Mandanten zu erreichen.
Beschuldigte einer Sexualstraftat benötigen Rechtsanwälte, die ihre Mandanten mit voller Kraft, sicher und erfolgreich verteidigen. Am besten ist es, umgehend einen Termin beim Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht zu vereinbaren: (030) 526 70 93 0
Schwerpunkt Sexualstrafrecht.
Besondere Kenntnisse und Erfahrung.
Kurzfristige Terminvergabe: (030) 526 70 93 0
Tatvorwurf Sexualstrafrecht? Fachanwälte verteidigen Sie.
Sie suchen einen Anwalt für Sexualstrafrecht, weil Ihnen ein Tatvorwurf wegen eines Sexualdeliktes gemacht wird?
Unsere Kanzlei in Berlin-Schöneberg ist seit über 15 Jahren auf Strafverteidigung spezialisiert. Einer der Schwerpunkte ist die Verteidigung im Sexualstrafrecht.
Strafverteidigung ist der Kampf um das beste Ergebnis für unsere Mandanten.
Viele Aspekte der Ermittlungen werden von unseren Anwälten genau überprüft. zum Beispiel:
– Welche Beweise gibt es?
– Gab es Verstöße bei der Beweiserlangung?
– Dürfen solche Beweise gegen unsere Mandanten im Einzelfall verwertet werden?
– Sind die Zeugenaussagen glaubhaft?
– Gibt es Anzeichen für bewußte oder unbewußte Falschaussagen?
– Haben unsere Mandanten überhaupt vorsätzlich gehandelt?
Das alles, und noch viel mehr, schauen wir uns genau an, damit wir erfolgreich sind.
Vorladung, Hausdurchsuchung etc. – was jetzt?
Liegt Ihnen ein Schreiben von der Polizei (Vorladung als Beschuldigter oder Aufforderung zur schriftlichen Äußerung) oder vom Gericht (Anklageschrift) vor? Machen Sie keine Aussage bei der Polizei, sondern machen Sie lieber sofort einen Termin beim Anwalt für Sexualstrafrecht!
Ist Ihre Wohnung gerade nach Computern, Festplatten und sonstigen Datenträgern durchsucht worden? Keine Panik: Machen Sie einen Termin bei uns.
Die Rechtsanwälte Thomas C. Pohl und Jan Marx stehen Ihnen in jeder Verfahrenslage zur Seite und setzen ihre Erfahrung aus vielen erfolgreichen Ermittlungsverfahren und Gerichtsprozessen für Sie ein.
Aufgrund nachgewiesener besonderer praktischer Erfahrung und besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozeßrecht führen unsere Anwälte die Zusatzbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht.
Hierzu ein kleiner Hinweis aus aktuellem Anlaß: Die Bezeichung „Fachanwalt für Sexualstrafrecht“ gibt es nicht – wenn andere Anwälte damit werben, so ist das irreführend.
Die Strafrechtskanzlei Pohl & Marx – Fachanwälte für Strafrecht – befindet sich in verkehrsgünstiger Lage in Berlin-Schöneberg. An diesem zentral gelegenen Anwaltsstandort erwartet Sie ein professionelles Ambiente, ein freundliches Sekretariatsteam und Ihr kompetenter Rechtsanwalt.
Rufen Sie einfach an und stellen Ihren Fall in einem unverbindlichen Erstgespräch vor: (030) 526 70 93 0
Bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht handelt es sich um besonders heikle Angelegenheiten, die ganz massive private und berufliche Konsequenzen haben können. Tatvorwürfe aus dem Sexualstrafrecht sind z.B.:
- Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; § 174 StGB
- Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176 StGB
- Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 177 StGB
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen; § 182 StGB
- Exhibitionistische Handlungen; § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses; § 183a StGB
- Verbreitung pornographischer Schriften; § 184 StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Kinderpornos); § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (Jugendpornos); § 184c StGB
- Sexuelle Belästigung; § 184i StGB
Sexualdelikt – Ein Tatvorwurf besonderer Art
Wer einer dieser Straftaten verdächtigt wird, merkt schnell, was für Auswirkungen dieser Vorwurf hat: Es kann sein, daß der Arbeitgeber oder Dienstherr benachrichtigt wird und es drohen massive Probleme in der Familie.
Ein im Sexualstrafrecht versierter Anwalt weiß das und hat das alles im Blick. Er wird alles tun, um mit dem – berechtigten oder unberechtigten -Vorwurf gegen seinen Mandanten so umzugehen, daß schädliche Nebenwirkunges des Ermittlungsverfahres möglichst klein bleiben.
Im Gerichtsverfahren sind dabei wesentliche Unterschiede festzustellen zwischen den Vorwürfen wie Besitz verbotener Pornographie einerseits und schwerer Sexueller Nötigung/Vergewaltigung/Mißbrauch usw. andererseits.
Der Besitz von Kinderpornos ist in aller Regel leicht nachweisbar, wenn Festplatten, USB-Sticks usw. beschlagnahmt wurden und darauf kinderpornographisches Material gesammelt wurde. Deutlich mehr Verteidigungsansätze bieten Fälle, in denen Kinderporno-Bilder nur flüchtig, eventuell automatisch gespeichert wurden. Fraglich ist dann der Vorsatz, also der Wille zum Besitz.
Vor allem bei Verfahren, die nicht auch die Herstellung von Kinderpornos zum Gegenstand haben, geht es auch darum, das Verfahren ohne größeres öffentliches Aufsehen zu beenden. Ohne den Beistand eines Anwalts ist das schwierig.
Beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs, der Vergewaltigung, sowie des sexuellen Mißbrauchs etc. hingegen gibt es oft keine anderen Tatzeugen als die (vermeintlich) Geschädigten selbst. Es handelt sich also um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der oftmals den vermeintlich Geschädigten unkritisch geglaubt wird. Eine wichtige Rolle kommt auch der subjektiven Seite der gesetzlichen Tatbestände zu.
Ein Anwalt für Sexualstrafrecht kennt die Besonderheiten solcher Prozesse und kann Sie optimal vorbereiten und vor Gericht Ihre Interessen durchsetzen. Vorher wird natürlich alles daran gesetzt, es gar nicht erst zum Prozeß kommen zu lassen.
Unsere Fachanwälte verfügen über das erforderliche aussagepsychologische Fachwissen und die nötige Unerschrockenheit, um die richtigen Fragen zu stellen und Sie erfolgreich zu verteidigen, wenn es doch vor Gericht geht.
Rufen Sie einfach an, wenn Sie einen Anwalt für Sexualstrafrecht benötigen: (030) 526 70 93 0
Unsere Fälle
Eine kleine Auswahl unserer Sexualstrafrecht-Fälle finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Vorwurf Sexualstraftat? Guter Rat vom Fachanwalt:
„Der Tatvorwurf Sexualstraftat ist meist äußerst schwerwiegend. Wenn Sie einen Brief von der Polizei oder eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten haben, gehen Sie zum Anwalt für Strafrecht!
Im Sexualsstrafrecht steht viel auf dem Spiel. Gehen Sie nur mit der besten Vorbereitung in ein Strafverfahren. Wir übernehmen gerne Ihre Verteidigung, nehmen Akteneinsicht und erarbeiten die Strategie, mit der Sie mit dem besten Ergebnis aus dem Verfahren rauskommen.“
Spezialgebiet: Verteidigung im Sexualstrafrecht
Die erfolgreiche Verteidigung beim Tatvorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht setzt spezielle Kenntnisse voraus. Die Materie ist rechtlich zum Teil sehr komplex, die Beweislage oft schwierig und die Situation für den Beschuldigten besonders heikel und unangenehm.
Außerdem sind die Strafen teilweise sehr hoch, zum Beispiel bei Verurteilungen wegen Vergewaltigung (Mindeststrafe 2 Jahre) oder Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB (1 Jahr Mindeststrafe, Stand 09.12.2023). Auch bei weniger schweren Delikten wie Exhibitionismus kann es zum Verlust des Arbeitsplatzes, zum Eintrag ins Führungszeugnis und zu sozialer Ächtung kommen.
Bei einigen Berufsgruppen drohen schwerste beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen. Und bei Mandanten in exponierter Position sind auch in Sachen medialer Berichterstattung einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Deshalb brauchen Sie einen Rechtsanwalt, der nicht nur die Gesetze kennt, sondern viel mehr. Unsere Rechtsanwälte können die Zeugen kritisch befragen, weil sie Kenntnisse der Aussagepsychologie haben. Wir agieren diplomatisch oder kämpferisch – je nach Situation und Strategie.
Bereits ganz am Anfang einer Ermittlungsverfahrens (Vorladung, erkennungsdienstliche Behandlung, Anzeige) werden wichtige Weichen gestellt. Für den Beschuldigten gibt es dabei nur zwei Dinge zu beachten:
- Sofort zum Anwalt für Sexualstrafrecht
- Schweigen!
Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht wird sofort nach der Beauftragung die wichtigsten Informationen sammeln und Akteneinsicht beantragen. Sobald sämtliche Zeugenaussagen, Polizeiberichte etc. vorliegen, kann man als Anwalt mit der Auswertung beginnen. Bei Anzeigen wegen sexuellen Übergriffs, sexuellen Mißbrauchs, Vergewaltigung u.ä. muß das gesamte Beweismaterial kritisch gewürdigt werden.
Dann kommen die Informationen dazu, die dem Anwalt vom Mandanten gegeben werden. Wenn das Gesamtbild vorliegt, geht es u.a. um folgende Fragen:
- Gibt es Anzeichen für eine bewußte, also absichtliche Falschbehauptung eines Sexualdelikts?
- Oder könnte es sein, daß das vermeintliche Opfer unabsichtlich eine Sexualstraftat behauptet? Stichworte: Autosuggestion, Scheinerinnerungen
- Ist die vermeintlich geschädigte Person von außen beeinflußt oder wird sozusagen instrumentalisiert? Stichwort: Fremdsuggestion
- Welche außerstrafrechtlichen Zwecke könnte die vermeintliche geschädigte Person mit der Anzeige verfolgen? Rache, Eifersucht, familienrechtliche Vorteile?
- Basieren die Tatvorwürfe auf einer psychischen Erkrankung?
Diese und weitere Fragen sind zu stellen und zu prüfen. Denn eines ist klar: Vor allem im Sexualstrafrecht gibt es bewußte und unbewußte Falschbeschuldigungen und Dramatisierungen. Und gerade Kinder und Jugendliche werden oft von anderen – Elternteil, Psychologen, Jugendamt – beeinflußt. Je öfter eine teilweise oder gänzlich falsche Beschuldigung wiederholt wird, desto mehr glaubt man selber daran.
Diese Schwierigkeiten haben wir als Fachanwälte für Strafrecht mit der entsprechenden Erfahrung und aussagepsychologischer Schulung im Blick. Wir verteidigen im Sexualstrafrecht in ganz Deutschland und setzen unser ganzes Können für unsere Mandanten ein.
Wenn Sie einer Sexualstraftat verdächtigt werden, rufen Sie einfach in unserer Kanzlei an und stellen Ihren Fall unverbindlich in einem Erstgespräch Fachanwalt für Strafrecht vor: (030) 526 70 93 0
Sexualstrafrecht – kleine Fallauswahl
Strafverfahren: Vergewaltigung bei Willensbildungsunfähigkeit, § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGBAmtsgericht Bad Kissingen (Schöffengericht): Freispruch
Die Polizei Schweinfurt ermittelte gegen unseren späteren Mandanten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung; § 177 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 6 StGB.
Seine Ex-Partnerin hatte ihn angezeigt und berichtet, daß ihr Partner am Abend Sex haben wollte und Sie dies aufgrund von Kopfschmerzen und Übermüdung klar abgelehnt hatte. In der Nacht sei sie aufgewacht und habe bemerkt, daß „etwas“ passiert war.
Unser Mandat hat dann wohl reichlich kopflos reagiert und sich dafür entschuldigt, in der Nacht Sex mit ihr gehabt zu haben. Später gab es noch mehrere Chats, die wie das Geständnis unseres Mandanten klangen, die Frau mißbraucht zu haben, während diese schlief.
Die Chancen für einen Freispruch standen also eher schlecht. Es drohte eine Strafe von zwei bis drei Jahren ohne Bewährung.
Die Vorbereitung auf den Prozeß in Bad Kissingen war intensiv. Rechtsanwalt Pohl und sein Mandant erarbeiteten eine Einlassung, die Rechtsanwalt Pohl vor Gericht verlies. Sein Mandant ergänzte diese auf Fragen der Richter und der Staatsanwaltschaft. Der Kern der Aussage bestand darin, daß der Mandant nachts von seiner Partnerin im Imtimbericht angefaßt worden war und auf Frage nach Sex ein zustimmendes Murmeln erhalten hatte.
Die Ex-Partnerin konnte im Zeugenstand nicht überzeugend darlegen, wieso das nicht so gewesen sein könnte. Sie mußte sogar zugeben, den Angeklagten evtl. nachts tatsächlich angefaßt zu haben.
Die belastenden Chatverläufe fielen zum Glück nicht erheblich ins Gewicht, da zumindest im Ansatz überzeugend erklärt werden konnte, daß diese unter ganz besonderen Umständen zustandgekommen worden waren.
Die Verteidigung war sogar so erfolgreich, daß sogar die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädierte. Das Urteil lautete wie zu erwarten „Freispruch“, so daß RA Pohl und sein Mandant zufrieden ihren jeweiligen Heimweg antreten konnten.
Beschuldigtenvorladung: Vergewaltigung widerstandsunfähiger PersonenStaatsanwaltschaft Dessau-Roßlau: Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt
Unser Mandant war wegen Vergewaltigung angezeigt worden. Eine Frau berichtete der Polizei, sie sei vermutlich unter Drogen oder K.O.-Tropfen gesetzt worden. Das alles soll in einem Kurhotel geschehen sein. Sie sei am Morgen nackt aufgewacht, habe sich total schlecht gefühlt und sei sich sicher, in der Nacht vergewaltigt worden zu sein.
Sie habe das Abendessen mit meinem Mandanten verbracht und dieser habe sexuelle Anspielungen gemacht. Sie habe ihn aber nicht attraktiv gefunden.
Gleich nach der Anzeige kam die Polizei zu unserem späteren Mandanten. Dieser war überrascht und gab zu, mit der Frau Sex gehabt zu haben.
Die Frau zeigte der Polizei im Anschluß einige merkwürdige Whats-App-Nachrichten aus jener Nacht, in denen sie wirres Zeug an unseren Mandanten geschrieben hatte. Das könnte für K.O.-Tropfen sprechen.
Nach Analyse der Beweislage war Rechtsanwalt der Ansicht, daß die Beweise aber nicht ausreichen, um seinen Mandanten anzuklagen. Er schrieb eine entsprechende Stellungnahme und regte an, das Verfahren einzustellen.
Diesem Antrag stellte die Staatsanwaltschaft und unser Mandant war sehr erleichtert.
Ermittlungsverfahren: Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; § 174 StGBStaatsanwaltschaft Frankfurt/Oder: Einstellung mangels Tatverdacht
In diesem Fall ging es um einen Trainer in einem Sportverein. Er hatte intensiv mit einer Minderjährigen gechattet. Diese Chats hatten einen sexuellen Hintergrund und waren vom Vater des Mädchens auf dem Handy gefunden worden.
Es kam zur Anzeige wegen Verdachts auf sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB. Von seiner Stelle als Trainer wurde er sofort suspendiert.
Rechtsanwalt Pohl, übernahm die Verteidigung und analysierte den Akteninhalt, insbesondere die Inhalte des Chats.
Nach der rechtlichen Überprüfung beantragte er mit einer Stellungnahme der Verteidigung die Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen. In Betracht kamen Straftaten gemäß § 174 StGB sowie § 184b StGB.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin wie beantragt ein.
Anklage zum Landgericht: Sexuelle Nötigung, VergewaltigungUrteil: Freispruch
Es handelte sich um ein recht kompliziertes Verfahren, das am Ende recht einfach endete.
Dem Mandanten von Rechtsanwalt Pohl wurde die Vergewaltigung seiner Ehefrau vorgeworfen. Er soll sie geschlagen, bedroht und schließlich vergewaltigt haben.
Der Mandant bestritt die Taten. Es habe sich um einen Streit gehandelt, den seine Frau angefangen habe. Sie habe ihn mit einer Plastikschlange geschlagen. Er habe sich nur verteidigt. Seine Frau ist wohl zu dieser Zeit fremdgegangen und es gab Streit um die Kinder.
Nach der angeblichen Vergewaltigung war die Frau im Krankenhaus und beantragte eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Die Staatsanwaltschaft klagte die Vergewaltigung vor dem Landgericht Berlin an und strebte eine Gefängnisstrafe von mehr als vier Jahren für den Mandanten von Rechtsanwalt Pohl an.
Rechtsanwalt Pohl nahm schriftlich Stellung zur Beweislage und regte an, das Verfahren maximal vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) zu eröffnen, da selbst im Falle einer Verurteilung keine vier Jahre Gefängnis rauskommen würden. Dem folgte auch das Landgericht.
Die Verhandlung fand also beim Amtsgericht Tiergarten statt. Hier entschied sich die nunmehrige Ex-Frau des Angeklagten dafür, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. damit fiel das einzige wirkliche Beweismittel weg.
Unser Mandant wurde freigesprochen.
Anzeige: Vornahme einer exhibitionistischen Handlung; § 183 StGBStaatsanwaltschaft Berlin: Einstellung des Verfahrens
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine exhibitionistische Handlung vorgenommen zu haben. Der Vorwurf basierte auf der Anzeige einer jungen Frau. Vor Ort wurde unser spätere Mandant von der Polizei durchsucht und kurz festgehalten. Er bestritt die Tat, aber die junge Frau meinte, ihn als Täter zu erkennen.
Auch später bei ihrer Zeugenvernehmung belastete die junge Frau unserem Mandanten so schwer, daß die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage erhob.
Der den Fall bearbeitende Rechtsanwalt setzte nach juritischer Prüfung des Akteninhalts ein Verteidigungsschreiben auf.
Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin die Anklage zurück und man einigte sich auf die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage i.H.v. 1.000,- €.
Auf diese Weise konnte ein Prozeß, in dem die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sehr hoch war, vermieden werden.
Anklageschrift : Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern, §§ 176, 176a StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: Anklage nicht zugelassen
Unser Mandant wurde einer schweren Straftat beschuldigt. Er soll Jahre zuvor sexuelle Handlungen an einer damals minderjährigen Verwandten vorgenommen haben. Diese hatte – nun volljährig – unserem Mandanten bei der Polizei angezeigt. Verjährung der Tat war nicht eingetreten, weil in solchen Fällen besondere Verjährungsregeln gelten.
Unser Mandant bestritt die Tat und konnte uns unter anderem Briefe und andere Dokumente zur Verfügung stellen, die die Aussagen der Frau in Zweifel zogen.
Obwohl Rechtsanwalt Pohl der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Verteidigungsschriftsatz übergab, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten.
Nach einem längeren hin und her mit der zuständigen Richterin war diese der Auffassung, daß die Anklage keine hinreichende Chance auf Erfolg haben wird und ließ diese nicht zu. Inzwischen war auch die Staatsanwaltschaft einsichtig, so daß das Verfahren endete.
Anklage: Sexuelle Belästigung und BeleidigungAG Tiergarten: Geldstrafe nur wegen Beleidigung
In diesem Verfahren wurden dem Mandanten von Rechtsanwalt Pohl zwei Tatvorwürfe gemacht: Er soll in der U-Bahn ein Mädchen am Unterschenkel und Knie gestreichelt haben. Als die Polizei kam, soll er die Polizisten als Faschisten, Nazi-Pack, Blöde Türken uvm. beschimpft haben.
Rechtsanwalt Pohl beantragte, das angebliche Sexualdelikt – Sexuelle Belästigung, § 184 i StGB – einzustellen. Dem stimmte die Staatsanwaltschaft nicht zu und es kam zur Gerichtsverhandlung.
Vor Gericht gab es ein Rechtsgespräch zur Frage, ob überhaupt eine Berührung in sexuell bestimmter Weise vorlag. Im Anschluß wurde das Verfahren wegen sexueller Belästigung gemäß § 154 StPO eingestellt.
Es blieben noch die Beleidigungen. Durch eine geschickte Einlassung und Vorbereitung kam am Ende nur eine Geldstrafe – 20 Tagessätzes zu je 25,00 €, also 500,00 € – wegen der Beleidigungen heraus.
Anklage: Schwere sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 177 StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten (Schöffengericht): 2 Jahre auf Bewährung
Unser Mandant wurde wegen Vergewaltigung angezeigt, von der Polizei vorgeladen und schließlich angeklagt. Es ging um die Vorwürfe einer jungen Frau, mit der unser Mandant eine Affäre hatte. Sie behauptete bei der Polizei, vergewaltigt worden zu sein. Der Angeklagte beauftragte einen unserer Rechtsanwälte mit seiner Verteidigung.
Es gab keine direkten Zeugen, so daß eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Nach seiner Darstellung gab es lediglich einverständlichen Sex.
In einer solchen Konstellation geht es sehr um die Glaubwürdigkeit der (vermeintlich) Geschädigten. Deshalb wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt.
Die Zeugin wurde zuerst vom Gericht, dann von der Staatsanwaltschaft und schließlich von unserem Anwalt nach allen Regeln der Kunst befragt. Es zeigten sich dabei allerdings keine Anzeichen für eine Lüge.
Auch der Gutachter fand eine Vielzahl sog. Realkennzeichen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen.
Das Gericht war deshalb davon überzeugt, daß die Zeugin die Wahheit sagte. Nun ging es darum, die Strafe so gering wie möglich zu halten.
Die Mindeststrafe für eine Vergewaltigung lautet: 2 Jahre Gefängnis. Bei genau 2 Jahren Strafe ist eine Bewährung möglich, darüber nicht.
Unser Mandant erhielt diese Mindeststrafe und wollte kein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) gegen das Urteil einlegen.
Durchsuchung, Beschlagnahme: Erwerb/Besitz kinderpornographischer SchriftenAmtsgericht Berlin-Tiergarten: Geldstrafe per Strafbefehl
Die Polizei durchsuchte die Wohnung unseres späteren Mandanten wegen Verdacht auf Besitz, Erwerb und Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Die Computer und mehrere DVDs wurden beschlagnahmt. Unser Mandant hatte über einschlägige Internettauschbörsen Bildmaterial gesammelt und auch weitergegeben. Die Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt Pohl beinhaltete u.a., das Verfahren in die Länge zu ziehen. Das sollte dazu führen, daß die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer personellen Überforderung immer weniger gewillt wird, einen Gerichtsprozeß anzustrengen. Und das funktionierte auch:
Nach diversen Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft gelang es uns, daß unser Mandant nicht öffentlich angeklagt wurde, sondern nur einen Strafbefehl erhielt. Auf diese Weise konnte ein öffentlicher Prozeß verhindert werden. Gegen die Höhe der Geldstrafe haben wir dann noch erfolgreich Einspruch eingelegt und die Strafe reduziert.
Anklage: Sexueller Mißbrauch von Kindern; § 176, 176a StGBAmtsgericht Berlin-Tiergarten: 1 Jahr, 10 Monate auf Bewährung, Therapie
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Kind aus seinem Familienumfeld gegen seinen Willen geküßt und zwischen den Beinen berührt zu haben. Unser Mandant war bereits einschlägig vorbestraft. Das Verteidigungsziel bestand darin, für unseren Mandanten eine Bewährungsstrafe zu erkämpfen. Dazu führten wir intensive Gespräche mit unserem Mandanten sowie dem Gericht.
In solchen Fällen ist es eine schwierige Entscheidung, was besser ist: Die Tat abstreiten oder gestehen? Wenn die Tat abgestritten wird oder vor Gericht geschwiegen wird, muß die (vermeintlich) geschädigte Person vor Gericht detailliert zum Tatgeschehen aussagen. Das kann sehr belastend für alle Beteiligten sein. Wenn das Gericht dann dieser Person glaubt, kann das Urteil sehr hart ausfallen.
Allerdings hat man natürlich die Chance, Schwächen und Widersprüche in der Aussage herauszuarbeiten.
Es ist daher notwendig, sich als Anwalt nicht nur intensiv mit der Akte, sondern mit dem Mandanten auseinanderzusetzen, um die beste Entscheidung für ihn zu treffen.
In diesem Fall hieß das: Teilgeständnis und Anmeldung für eine Sexualtherapie.
Unser Mandant bekam am Ende 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung. Dazu als Auflage: Durchführung einer Sexualtherapie.
Anklage: Sexueller Mißbrauch; § 176a StGBLandgericht Berlin: Freispruch
Unserem Mandanten wurde ein sehr schwerer Vorwurf gemacht. Er soll zwei Mädchen mehrfach sexuell mißbraucht haben, was gemäß § 176a Absatz 2 StGB mit mindestens 2 Jahren Gefängnis bestraft wird.
Unsere Rechtsanwälte übernahmen den Fall. Sie konnten erfolgreich herausarbeiten, daß die Vernehmungen der Zeuginnen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Die Polizei hatte sich nicht an den Leitfaden zur strukturierten Anhörung von Kindern gehalten, die wichtige Erkenntnisse der Aussagepsychologie praktisch umsetzen soll.
Im Gerichtsprozeß bestätigte sich, daß die Polizei die Zeuginnen durch die Befragungen stark suggestiv beeinfluß hatte. Damit konnte nicht mehr festgestellt werden, ob überhaupt etwas an den Tatvorwürfen dran war. Einige Aussagen paßten auch so schon nicht zu den äußeren Umständen.
Dennoch forderte die Staatsanwaltschaft Berlin eine Strafe von 4 Jahren Gefängnis. Unsere Rechtsanwälte plädierten auf Freispruch.
Unser Mandant wurde freigesprochen.
Sexualstrafrecht – Einzelne Delikte
Das Sexualstrafrecht unterliegt immer wieder gravierenden Änderungen. 2016 gab es deutliche Gesetzesverschärfungen und eine komplexe Umgestaltung der meisten Paragraphen des Sexualstrafrechts im Strafgesetzbuch (StGB).
Ganz neu ist der Begriff des sexuellen Übergriffs (§ 177 Absätze 1 und 2) StGB, der die Grundlage für weitere Normen des Sexualstrafrechts bildet. Vorher waren in der Regel nur solche sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt, die mit Gewalt oder Drohung erzwungen worden waren.
Das ist jetzt anders. Jetzt geht es um die Frage, ob eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Ein strafbarer sexueller Übergriff liegt also auch vor, wenn eine sexuelle Handlung ohne Nötigung (Gewalt, Drohung) vorgenommen wird, wenn die andere Person die sexuelle Handlung erkennbar nicht wollte (Sog. „Nein heißt Nein“).
Damit aber überhaupt die Normen des eigentlichen Sexualstrafrechts anwendbar sind, muß eine sexuelle Handlung vorliegen. Das steht in § 184 h StGB. Demzufolge sind sexuelle Handlungen an einer anderen Person nur solche, die im Hinblick auf das geschütze Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Damit scheiden flüchtige Berührungen, die objektiv nicht sexuell verstanden werden, aus. Insoweit ist aber eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, was die Bewertung kompliziert macht (vgl.Urteil des BGH, Az.: 3 Str 437/15).
Nachfolgend können Sie bald weitere kurze Übersichten zu einigen praxisrelevanten Tatbeständen des Sexualstrafrechts lesen. Diese erstellen unsere Fachanwälte nach und nach.