Vergewaltigung im besonders schweren Fall

Rechtsanwalt Pohl Fachanwalt fuer Strafrecht Berlin

Fachanwälte für Strafrecht

Unsere Rechtsanwälte übernehmen Ihre Verteidigung gegen Vorwürfe wie z.B. fahrlässige Tötung.
Rechtsanwalt Jan Marx, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin.

Wir sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht, auf die Verteidigung bei Sexualdelikten spezialisiert und besitzen umfangreiche Erfahrung u.a. beim Tatvorwurf Besitz, Erwerb, Verbreiten und Herstellen von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB.

Ob Ermittlungsverfahren oder Gerichtsprozeß: Wir – Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx aus Berlin – verteidigen unsere Mandanten in ganz Deutschland. Und das seit über 10 Jahren. In kleineren und großen Verfahren.

Wir kämpfen für unsere Mandanten gegen jeden Vorwurf, der gegen unsere Mandanten erhoben wird. Egal wo, egal was. Die anwaltliche Analyse der Beweislage ist erst der Anfang. Danach geht es um eine genaue rechtliche Prüfung und die richtige Verteidigungsstrategie.

Wir schauen uns alle Details an und bringen alle Argumente der Verteidigung vor. Wir setzen uns mit voller Kraft dafür ein, daß unsere Mandanten mit dem bestmöglichen Ergebnis aus dem Verfahren rauskommen.

Unsere Anwaltskanzlei ist telefonisch von 09.00 h bis 17.00 h erreichbar unter: (030) 526 70 93 0

Oder per E-Mail: info@pohlundmarx.de

Schwerpunkt Sexualstrafrecht/KiPo

Fachanwälte: Besondere Kenntnisse und Erfahrung.

Kurzfristige Terminvergabe: (030) 526 70 93 0

Unsere Anwälte: Interviewpartner in den Medien

Medien. in denen unsere Kanzleiarbeit Thema war. MDR, rbb, BZ u.a.

Vorladung/Hausdurchsuchung wegen kinderpornographischer Schriften? Sofort zum Fachanwalt.

Die meisten Fälle wegen Umgang (Oberbegriff für Besitz, Verbreiten, Herstellen usw.) mit Kinderpornos beginnen für den Beschuldigten mit einer Durchsuchung der Person oder der Wohnung.

Die Polizei beschlagnahmt Computer, Festplatten und sonstige Datenträger. Die Verteidigung durch einen Anwalt sollte umgehend organisiert werden.

Es kommt auch zu sog. Gefährderansprachen durch die Polizei.Wenn der angebliche Tatzeitraum länger zurückliegt, kommt manchmal direkt ein Brief der Polizei (Vorladungsschreiben oder Äußerungsbogen) ins Haus.

Den Ermittlungen der Polizei liegen oft Erkenntnisse über Internethandlungen (Webseiten, Chats, Foren etc.) zugrunde, bei denen z.B. die IP-Adressen gespeichert wurden.

Es kommt auch vor, daß jemand beim Aufrufen von vermeintlichen oder tatsächlichen Kinderpornos im Internetcafe gesehen wird und jemand die Polizei holt.

Jetzt heißt es: Sofort zum Rechtsanwalt. Da die Vorwürfe aus dem Bereich „Kinderpornographie/Jugendpornographie“ zum Strafrecht gehören (§ 184b Strafgesetzbuch), ist es ratsam, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, der zugleich Fachanwalt für Strafrecht ist. Wenn sich dieser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht auch noch im Sexualstrafrecht auskennt und Kinderpornodelikte bearbeitet, dann sind sie bei dieser Anwaltkanzlei richtig.

Tatvorwürfe in Bezug auf kinderpornographische Schriften nach § 184b StGB sind nämlich ohne Frage schwerwiegend. Alleine die Tatsache, daß wegen Kinderpornographie ermittelt wird, kann die berufliche Existenz kosten oder schwere familiäre (und familienrechtliche) Nachteile haben.

Unsere Erfahrung als Anwälte und Fachanwälte zeigt, daß es gelingen kann, einen guten Teil der Verfahren ohne Gerichtsverfahren zu beenden. Es ist schließlich klar, daß kein Beschuldigter wegen Besitz, Verbreitung usw. von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB öffentlich auf der Anklagebank sitzen will.

Bei großen Mengen an kinderpornographischen Bildern und Videos oder bei einschlägigen Vorstrafen ist ein Gerichtsprozeß oftmals unvermeidbar, wenn es keine Schwächen in der Beweislage gibt. Diese zu finden, ist eine der wichtigsten Aufgaben eines Anwalts.

Beschuldigte bzw. Angeklagte brauchen einen Anwalt für Kinderpornodelikte, der die bestmögliche Verteidigungsstrategie wählt, rechtliche Schwächen in der Anklage findet, clever berät, Druck ablenkt am Ende erfolgreich ist.

Wer ein Schreiben von der Polizei  (Vorladung als Beschuldigter oder Aufforderung zur schriftlichen Äußerung) oder vom Gericht (Anklageschrift) erhalten hat, macht am besten keine Aussage, sondern vereinbart einen Termin für eine Besprechung beim Anwalt und Fachanwalt für Starfrecht in Berlin: (030) 526 70 930

Die Rechtsanwälte Thomas C. Pohl und Jan Marx stehen ihren Mandanten in jeder Verfahrenslage zur Seite und  setzen ihre Erfahrung aus vielen erfolgreichen Ermittlungsverfahren und Gerichtsprozessen  erfolgreich ein.

Aufgrund nachgewiesener besonderer praktischer Erfahrung und besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozeßrecht führen unsere Anwälte die Zusatzbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht.

Hier eine Übersicht zu strafbaren Handlungen im Bereich Pornographie:

Lieber zum Fachanwalt für Strafrecht.
  • Verbreitung pornographischer Schriften; § 184 StGB
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften; § 184a StGB
  • Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Kinderpornos); § 184b I Nr. 1 StGB
  • Unternehmen des Verschaffens kinderpornographischer Schriften; § 184b I Nr. 2 StGB
  • Herstellen einer kinderpornographischen Schrift; § 184b I Nr. 3 StGB
  • Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 184 I StGB
  • Unternehmen der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften; § 184b III StGB
  • Besitz von Kinderpornographie; § 184b III StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz etc. jugendpornographischer Schriften (Jugendpornos); § 184c StGB

Tatvorwurf Kinderpornos – was passiert jetzt?

Beschuldigte, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen § 184b StGB geführt wird, sollten sich definitiv von einem Anwalt verteidigen lassen, der sich in Sachen Kinderporno-Strafrecht und mit Strafprozeßrecht auskennt.

Es gilt: Keine Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft! Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und jederzeit einen Anwalt zu beauftragen. Schweigen darf nicht negativ gegen den Angeklagten verwendet werden.

Rechtsanwalt Pohl bzw. Rechtsanwalt Marx werden für unsere Mandanten etwaige Vorladungstermine bei der Polizei absagen und Akteneinsicht beantragen.

Dann prüfen wir, wie die Beweislage aussieht und wie die Chancen stehen, beschlagnahmte Computer etc. zurückzubekommen. Dies dauert allerdings wegen der Auswertung durch die Polizei sehr lange. Datenträger, auf denen Kinderpornos gefunden werden, kriegt man nicht zurück.

Im nächsten Schritt besprechen unsere Anwälte mit ihren Mandanten die Akte, prüfen die Rechtslage (Sind das überhaupt Kinderpornos? Hatte unser Mandant den Willen zum Besitz?) sammeln Zusatzinformationen und überlegen eine maßgeschneiderte Strategie, um das beste Ergebnis zu erzielen.

Das kann eine Einstellung des Verfahrens, eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis oder eine kluge Prozeßvorbereitung und – durchführung sein.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht/Kinderpornodelikte haben bereits viele Mandanten in ganz Deutschland erfolgreich verteidigt. Für einige Fälle interessierten sich Presse und Fernsehen, doch streben wir immer danach, möglichst geräuschlos zu agieren.

Wer einen Anwalt und Fachanwalt für die Verteidigung beim Verdacht auf Kinderpornodelikte benötigt, ruft einfach an: (030) 526 70 93 0

Kontakt

Pohl & Marx Rechtsanwälte - Kurfürstenstraße 130 in 10785 Berlin

(030) 526 70 93 0
(030) 526 70 93 22
Blick über den Kurfürstendamm auf das Gebaeude der Strafrechtskanzklei PMR

In ganz Deutschland im Einsatz.

Wir sind als Verteidiger bei Kinderpornodelikte bundesweit erfolgreich tätig.

Vorwurf Kinderporno? Guter Rat vom Fachanwalt:

„Der Tatvorwurf Kinderpornographie hat oft nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Das Ermittlungsverfahren alleine kann ausreichen, eine Partnerschaft zu zerbrechen.

Bei manchen Berufgruppen, zum Beispiel Lehrern und Erziehern steht auch der Beruf auf dem Spiel. Von der öffentlichen Reputation ganz zu schweigen. Jeder Beschuldigte wird von uns mit dem Ziel verteidigt, die Vorwürfe abzuwehren. Nutzen Sie Ihre Rechte.“

Rechtsanwalt Thomas C. Pohl, Fachanwalt für Strafrecht

Kinderpornoverfahren: Welche Strafen drohen?

Den kompletten Gesetzestext findet der interessierte Leser weiter unten auf dieser Seite, doch möchten wir schon hier eine kleine Übersicht über die praxisrelevantesten Strafandrohungen geben:

Herstellen und Verbreiten kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Absatz 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe (also Gefängnis) von drei Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Bei gewerbsmäßigem Verhalten gemäß § 184b Absatz 2 StGB erhöht sich die Strafe auf sechs Monate bis 10 Jahre Gefängnis.

Bei Besitz gemäß § 184b Absatz 3 StGB droht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre an.

Dabei sind folgende Aspekte von besonderer praktischer Bedeutung: Wenn eine Geldstrafe in Betracht kommt oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als ca. drei Monaten, so bestehen Chancen auf eine Einstellung gegen Geldauflage.

Noch erfreulicher ist natürlich eine Einstellung mangels Tatverdacht (geht bei entsprechender Beweislage), aber eine Einstellung gegen Geldauflage wird nicht ins Bundeszentralregister und damit auch nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Strafen von nicht mehr als drei Monaten (= 90 Tagessätzen Geldstrafe) werden nur ins normale Führungszeugnis eingetragen, wenn dort schon eine weitere Strafe vermerkt ist.

Bei allen Sexualdelikten, also auch bei KiPo-Sachen, wird allerdings jede Verurteilung in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

Für bestimmte sicherheitsrelevate Berufe und solche, bei denen eine Zuverlässigkeitsprüfung stattfindet, ist schon die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein Problem.

Wenn Sie verdächtigt werden eine KiPo-Straftat begangen zu haben, rufen Sie einfach in unserer Anwaltskanzlei an und stellen Ihren Fall einem Fachanwalt für Strafrecht vor: (030) 526 70 93 0

Unsere Anwälte und Fachanwälte setzen sich mit Klugheit, Umsicht, Kraft und Erfahrung für Ihre Zukunft ein.

Kinderporno, § 184b StGB – Definitionen und Infos

Was bedeutet kinderpornographische ``Schrift``?Bilder, Videos

§ 184b StGB spricht immer von kinderpornographischen Schriften. Es geht aber gemäß § 184b Absatz 1 Nr. i.V.m. § 11 Absatz 3 StGB um Folgendes:

„Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“

Es geht also um Bilder und Videos.

Was ist ein Kinderporno?Sexuelle Handlungen und Bildmotive

Die Definition von Kinderpornographie umfaßt nicht nur „Pornographie“, bei denen Kinder abgebildet sind. Kinderpornographie wird in § 184b StGB eigenständig definiert (vgl. dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014, Az.: 1 StR 485/13).

Demzufolge sind Bilder und Videos dann Kinderpornos, wenn diese zum Gegenstand haben:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Klar ist, daß es hierbei, gerade im Bereich der „unnatürlich geschlechtsbetonten Haltung“ und der „sexuelle aufreizenden Wiedergabe“ gewisse Grenzbereiche gibt.

Nicht jedes Foto eines unbekleideten Kindes ist Kinderpornographie. Wenn z.B. ein nacktes Kind beim Spielen am Strand fotografiert wird, liegt in aller Regel keine Kinderpornographie vor.

Sogenanntes „Posing“ stellt allerdings oftmals eine sexuell aufreizende Wiedergabe oder sogar eine sexuelle Handlung dar.

Mangas, Comics, Animationfilme... - Kinderpornos?Es kommt darauf an...

Wenn es um Comics, Mangas u.ä. geht, wird eine Art Graubereich betreten, bei dem genau hingesehen werden muß.

Bei der Verbreitung von Kinderpornos ist es egal, ob ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Wenn also „Comic-Kinderpornos“ verbreitet werden, so ist dies strafbar.

Anders sieht es beim bloßen Besitz von Kinderpornos aus. Hier setzt das Gesetz für eine Strafbarkeit voraus, daß die kinderpornographische Schrift ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Die meisten Comics, Animationsfilme etc. dürften kaum wirklichkeitsnah aussehen.

``Scheinkinder`` und Vorsatz bzgl. des Alters.Zum Teil eine Grauzone/Jugendpornographie

Es reicht aus, wenn Videos und Bilder sexuelle Handlungen/Motive zeigen, an denen scheinbar Personen unter 14 Jahren zu sehen sind. Wenn also zum Beispiel sehr jung aussehende, erwachsene Frauen gefilmt werden und dabei wie Kinder wirken sollen, so kann das objektive Tatbestandsmerkmal der Kinderpornographie erfüllt sein.

Schwierig und damit grundsätzlich gut für die Verteidigung sind Fälle, in denen ein Kind auf einen objektiven Betrachter älter, evtl. sogar volljährig wirkt. Dann hat man als Anwalt gute Chancen, fehlenden Vorsatz erfolgreich als Argument zu benutzen, um das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Allerdings darf nicht vergessen werden, daß auch der Umgang mit Jugendpornographie in den meisten Fällen strafbar ist; § 184c StGB.

Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen und Tatbestandsvoraussetzungen gibt es viele Irrtumskonstellationen. Ob eine solche vorliegt und ob sie erfolgreich als Verteidigungsargument angeführt werden soll, muß im Rahmen der rechtlichen Analyse durch den Verteidiger geprüft werden.

``Sich-Verschaffen`` und ``Besitz`` von Kinderpornos.Versuch schon Vollendung/Besitzwille erforderlich

§ 184b Absatz 3 StGB zielt auf den „Endverbracher“ ab. Es geht um den Versuch (das „Unternehmen“), sich KiPOs zu verschaffen oder solche zu besitzen. Besonders schwierig ist insoweit die Frage, ob das Betrachten von Bildern am Bildschirm bereits darauf abzielt, sich die Bilder zu verschaffen. Gemäß älterer Rechtssprechung (LG Stuttgart NsTZ 03, 36) sollte das Betrachten dafür nicht ausreichen.

Neuere Gerichtsurteile stellen jedoch darauf ab, daß die Bilddatei beim Betrachten bereits im Arbeitsspeicher des Computers gespeichert wird. Eigentlich müßte man allerdings nach dem genauen Speicherort fragen und prüfen, ob die Speicherung automatisch und flüchtig erfolgt.

Dabei stellt sich im Sinne der Verteidigung die weitere Frage, ob überhaupt Vorsatz bzgl. der Speicherung vorlag.

Der Besitz (Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses) ist meist leichter feststellbar.

Was ist ``Verbreiten`` von Kinderpornographie?Das Gegenstück zum Besitz.

Verbreiten ist die Weitergabe an eine (meist) nicht mehr individualisierbare Anzahl von Personen, etwa durch Übertragung im Internet. Diese soll bereits dann vorliegen, wenn die Daten im Arbeitsspeicher angekommen sind ( BGH 47, 55,59 f.).

Der Gesetzestext von § 184b StGB

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.

eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:

a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
3.
eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.

staatliche Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstliche oder berufliche Pflichten.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
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