Haben Sie ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, mit dem Ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 397 Angabenordnung (AO) bekanntgegeben wurde? Oder hat Ihnen ein Betriebsprüfer gerade mitgeteilt, daß er ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Sie einleitet? Sind sogar Ihre Geschäftsräume durchsucht und Ihre Unterlagen und Computer beschlagnahmt worden?
Dann sind Sie hier richtig. Wir sind mit zwei Fachanwälten für Strafrecht eine Spezialkanzlei für die Verteidigung in Strafsachen. Rechtsanwalt Pohl verfügt außerdem über die wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse, um Sie effektiv zu verteidigen. In größeren Verfahren oder bei besonders komplizierten Steuerfällen kooperiert unsere Kanzlei mit einer Fachanwältin für Steuerrecht und einer Steuerberaterkanzlei.
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Nachfolgend finden Sie noch eine kleine Übersicht über einige wichtige Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich Steuerstrafrecht:
- Steuerhinterziehung; § 370 AO
- Bannbruch; § 372 AO
- Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel; § 373 AO
- Steuerhehlerei; § 374 AO
- Leichtfertige Steuerverkürzung; § 378 AO
- Steuergefährdung; § 379 AO
Das Steuerstrafrecht weist in vielerlei Hinsicht Besonderheiten auf. Die Straftatbestände und Steuer-Ordnungswidrigkeiten sind in einem besonderen Gesetz, der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Außerdem werden die Ermittlungen teilweise nicht von der Polizei und der Staatsanwaltschaft geführt, sondern von besonderen Finanzbehörden. In Berlin handelt es sich um das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen.
Dieses hat die Zuständigkeit für die Steuerfahndung sowie die Zuständigkeit für Straf- und Bußgeldverfahren wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Grundlage eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist dabei natürlich die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten steuerlich relevant ist. Und dies wiederum bestimmt sich nach den jeweiligen Steuergesetzen (Einkommenssteuergesetz, Umsatzsteuergesetz).
Neben den besonderen steuerrechtlichen Vorschriften gilt für das Steuerstrafverfahren und natürlich beim Strafgericht aber auch die Strafprozeßordnung (StPO). Da es sich bei Verstössen gegen die Abgabenordnung teilweise um Straftaten handelt, kann auch jederzeit die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen.
Außerdem gilt die Sonderzuständigkeit des Finanzamtes für Steuerstrafsachen nicht, wenn zu den (vermeintlichen) Steuerstraftaten auch noch der Verdacht auf andere Straftaten – zum Beispiel Urkundenfälschung; § 267 StGB -kommt.
Es ist deshalb empfehlenswert, für ein Steuerstrafverfahren einen Anwalt zu beauftragen, der sich im Strafrecht auskennt. Er sollte natürlich darüberhinaus Kenntnisse und Erfahrung im Steuerrecht haben.
Rechtsanwalt Pohl ist Fachanwalt für Strafrecht und übernimmt Fälle aus den Gebieten Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Geldwäsche. Er verteidigt Sie diskret, engagiert und kompetent.