Unsere Mandantin hatte einen Strafbefehl vom Amtsgericht Tiergarten erhalten. Darin hieß es: Sie werden angeklagt, sich als Unfallbeteiligte nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zugusten anderer Unfallbeteiligter und des Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs (usw.) ermöglicht hatten. Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, strafbar nach §§ 142 Abs.1 und 5, 53 Strafgesetzbuch. Als Strafe waren 750,00 € festgesetzt worden. Unsere Mandantin berichtete, daß sie zwar beim Ausparken an ein anderes Auto gestoßen war, aber keine Schäden gesehen hatte. Es habe aber aber einen lauten Knall gegeben. Sie wollte Einspruch gegen den Strafbefehl […]
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