Immer wieder kommen Mandanten in unsere Strafrechtskanzlei, denen der strafrechtliche Vorwurf der Beleidigung (auf sexueller Grundlage) oder der sexuellen Belästigung gemacht wird, weil sie „Upskirting“ betrieben haben sollen.

„Upskirting“ ist das heimliche Fotografieren von Beinen und Intimbereich durch Benutzung von Smartphone (und Handystange).

Es ist allerdings mehr als fraglich, ob die genannten Straftatbestände tatsächlich erfüllt werden.

Eine (sexualsbezogene) Beleidigung setzt nämlich den Vorsatz voraus, eine Mißachtung auszudrücken, die auch wahrgenommen werden soll.
Da das Upskirting aber heimlich passieren soll, scheitert es am Beleidigungsvorsatz.

Eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung dürfte auch regelmäßig nicht vorliegen, da diese eine körperliche Berührung voraussetzt; vgl. § 184 i StGB.

Es ist unseren Rechtsanwälten bisher in allen Fällen gelungen, mit den hier ansatzweise skizzierten rechtlichen Ausführungen auch die Staatsanwaltschaften dazu zu bringen, die Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandanten einzustellen (eigentlich müßte das klar auf der Hand liegen, ist aber zumindest bei der Polizei nicht überall angekommen, so daß fast immer Ermittlungsverfahren eingeleitet werden).

Statt dessen gab es nur ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit; § 118 OWiG. Das ist im Vergleich zu einer richtigen Strafe deutlich günstiger und kann sich nicht aufs Führungszeugnis auswirken.

Wichtig, aber oftmals auch von den Staatsanwaltschaften übersehen wird dabei die Prüfung, ob beim Fotografieren eine kinderpornographische oder jugendpornographische Schrift hergestellt wird, wenn eine minderjährige Person fotografiert wird; vgl. §§ 184b Absatz 1, 184c Absatz 1 StGB.

Darin heißt es nämlich, daß kinder – bzw. jugendpornographisch die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung bzw. einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung ist.

Es ist dabei durchaus diskutabel, ob das Foto eine unnatürlich geschlechtsbetonte Haltung zeigt, es wäre jedenfalls juristisch gut vertretbar.