Immer wieder kommen Mandanten in unsere Strafrechtskanzlei, denen der strafrechtliche Vorwurf der Beleidigung (auf sexueller Grundlage) oder der sexuellen Belästigung gemacht wird, weil sie „Upskirting“ betrieben haben sollen. „Upskirting“ ist das heimliche Fotografieren von Beinen und Intimbereich durch Benutzung von Smartphone (und Handystange). Es ist allerdings mehr als fraglich, ob die genannten Straftatbestände tatsächlich erfüllt werden. Eine (sexualsbezogene) Beleidigung setzt nämlich den Vorsatz voraus, eine Mißachtung auszudrücken, die auch wahrgenommen werden soll.Da das Upskirting aber heimlich passieren soll, scheitert es am Beleidigungsvorsatz. Eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung dürfte auch regelmäßig nicht vorliegen, da diese eine körperliche Berührung voraussetzt; vgl. § […]
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