Unsere Mandantin hatte einen Strafbefehl vom Amtsgericht Tiergarten erhalten. Darin hieß es:
Sie werden angeklagt, sich als Unfallbeteiligte nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zugusten anderer Unfallbeteiligter und des Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs (usw.) ermöglicht hatten.
Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, strafbar nach §§ 142 Abs.1 und 5, 53 Strafgesetzbuch.
Als Strafe waren 750,00 € festgesetzt worden.
Unsere Mandantin berichtete, daß sie zwar beim Ausparken an ein anderes Auto gestoßen war, aber keine Schäden gesehen hatte. Es habe aber aber einen lauten Knall gegeben.
Sie wollte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und das taten wir. Aus der Akte ergab sich, daß mehrere Zeugen den Knall gehört hatten. Anderseits stellte die Polizei fest, daß die Kratzer an dem anderen Auto von der Höhe nicht zu den Kratzern auf dem Wagen unserer Mandantin paßten.
Deswegen schien ein Freispruch möglich. Der Halter des anderen Fahrzeugs aber schilderte, daß der Schaden an seinem Wagen nicht in einem Kratzer bestand oder bloß in dem eingedrückten Nummernschild. Vielmehr war der ganze, aus Plastik bestehende vordere Teil seines Wagens angeknackst und nach hinten verschoben. Dadurch erklärte sich auch der Knall.
Als letzte Verteidigungsmöglichkeit blieb nur noch, auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage hinzuwirken, um eine höhere Geldstrafe zu verhindern.
Am Ende waren Gericht und Staatsanwaltschaft damit einverstanden und das Verfahren wurde eingestellt. Die Mandantin wurde nicht verurteilt, muß aber 750,00 € an die Kindernothilfe zahlen.