Der Umgang mit kinderpornographischen Schriften ist gemäß § 184b StGB umfassend unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber will damit vor allem, erreichen, daß die Herstellung von Kinderpornos aufgrund der Abschreckungswirkung der Strafen aufhört. Diejenigen, die Kinderpornos anschauen, tauschen, hochladen etc. solle ebenfalls schwer bestraft werden, damit sozusagen der Markt für Kinderpornos ausgetrocknet wird (vgl. RegE BT-Drucksache 12/3001). In Zeiten des Internets finden die meisten Straftaten gemäß § 184b StGB fast nur noch mittels Internet statt. Entsprechende Bilder werden über Chatprogramme, in geschützen Forenbereichen und entsprechenden Internetseiten gezeigt, zum Kauf angeboten, getauscht etc. Immer wieder gelingt es den Strafverfolgungsbehörden, die Besucher bzw. […]
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