Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte?
Zeugen müssen bekanntlich gegen Angehörige nichts aussagen und müssen darüber belehrt werden.
Wer bei der Polizei dennoch etwas sagt und später im Prozeß die Aussage verweigert, ist fein raus. Seine Ausage bei der Polizei wird nicht verwertet; § 252 StPO.