In diesem Fall ging es um Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (§ 95 AMG). Der Angeklagte hatte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthielten, an andere Personen abgegeben.

Diese Cannabinoide unterfielen nicht dem BtMG. Das Landgericht war der Ansicht, es handele sich um Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 Arzneimittelgesetz und hatte den Angeklagten verurteilt.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob diese Ansicht richtig ist. Durch Auslegung der maßgeblichen europäischen Richtlinie kam er zu dem Schluß, dass es sich nicht um Arzneimittel handelt.

Damit schied eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz aus.

Update: Derzeit schließt der Gesetzgeber die von ihm als solche erkannten Starfbarkeitslücken. Es wurde diskutiert, ob ganze Stoffgruppen dem BtMG unterfallen sollen, oder ob ein extra Gesetz für „neue psychoaktive Stoffe“ geschaffen werden soll. Vor kurzem wurde ein solches Gesetz (NpSG) im Bundeskabinett beschlossen.

Danach sollen gemäß § 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) u.a. der Handel und die Herstellung dieser Stoffe mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.