Lebenslang im Raserprozeß

Das Landgericht Berlin hat eine Entscheidung getroffen. Die beiden Teilnehmer einer Ku´Damm – Raserei, bei der ein Mensch getötet wurde, sind wegen Mord verurteilt worden. Das Urteil ist auf viel Zustimmung gestoßen, ob die rechtliche Würdigung des Gerichts allerdings richtig war, ist eine andere Frage. Fraglich ist das Urteil in zwei Punkten:

Vorsätzliche Tötung

Als erstes muß zwischen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Tötung unterschieden werden. Mord gibt es nämlich nur bei Tötungsvorsatz.

Der Tötungsvorsatz kommt in zwei Varianten vor: Entweder der „Täter“ will die Tötung, dann ist das direkter Vorsatz. Oder er will den Tod eines anderen Menschen nicht, nimmt ihn aber bei seinem Tun (hier: Autorennen) billigend in Kauf. Dazu müßte er die tödliche Gefahr erkannt und sich gleichgültig darüber hinweggesetzt haben (sog. bedingter Tötungsvorsatz).

Das hat das Landgericht bejaht.

Ob die Angeklagten tatsächlich die Todesgefahr für andere erkannt haben, ist nicht einfach zu beantworten. Es dürfte aber naheliegen, daß bei den gefahrenen Geschwindigkeiten und bei Überfahren roter Ampeln ein Unfall jederzeit wahrscheinlich ist.

Mordmerkmal

Wenn man bedingten Tötungsvorsatz bejaht, müßte für eine Verurteilung wegen Mord (und nicht nur Totschlag) ein Mordmerkmal dazukommen. Das Gericht hat das Merkmal „gemeingefährliche Mittel“ bejaht. Dies ist dann richtig, wenn durch die Verwendung schneller Autos abstrakt betrachtet eine unüberschaubare Anzahl von Menschen in Todesgefahr gebracht wurde.

Klassiker für ein gemeingefährliches Mittel ist zum Beispiel eine Handgranate. Ob ein Auto damit vergleichbar ist….?

Die Verteidiger der Angeklagten haben jedenfalls Revision eingelegt. Die angesprochenen Punkte werden vom Bundesgerichtshof überprüft werden.