Kippt die sogenannte Wahlfeststellung?
Der Bundesgerichtshof besteht aus sogenannten Senaten. Diese sind sich in der Frage der sog. Wahlfestellung gerade uneins.
Verurteilungen auf Basis einer Wahfeststellung gibt es vor allem beim Tatvorwurf Diebstahl/Hehlerei. Hier kann manchmal nicht festgestellt werden, ob derjenige, bei dem gestohlene Ware gefunden wurde, der Dieb war oder der Hehler ist.
Eigentlich müßte für beides „Im Zweifel für den Angeklagten“ gelten. Es wird aber dann trotzdem verurteilt. Der 2. Strafsenat meint, das sei verfassungswidrig und außerdem greife der Tatbestand der Geldwäsche; 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4 StGB.
Der 5. Strafsenat hat zuletzt anders entschieden, so daß nun der Große Senat für Strafsachen entscheiden soll.