In diesem Fall ging es um ein Urteil des Landgerichts München II. Dieses hatte den Hauptangeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs.1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG) in acht Fällen zu einer mehrjähigen Haftstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgeschickt. Der Angeklagte hatte nämlich große Mengen Arzneimittel gekauft, die Pseudoephedrin enthalten. Dieses hatte er nach Tschechien gebracht, wo daraus mit einfachen Mitteln Methamphetamin hergestellt wurde. Eine Verurteilung nach […]
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