In diesem Fall ging es um ein Urteil des Landgerichts München II. Dieses hatte den Hauptangeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs.1 Nr. 1 GÜG in Verbindung mit § 3 GÜG) in acht Fällen zu einer mehrjähigen Haftstrafe verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgeschickt.

Der Angeklagte hatte nämlich große Mengen Arzneimittel gekauft, die Pseudoephedrin enthalten. Dieses hatte er nach Tschechien gebracht, wo daraus mit einfachen Mitteln Methamphetamin hergestellt wurde.

Eine Verurteilung nach § 19 Grundstofüberwachungsgesetz scheiterte aber laut BGH daran, daß die vom Angeklagten gehandelten Medikamente keine Grundstoffe gem. § 3 GÜG sind.

Er stellte noch einmal klar, daß Arzneimittel von den durch das GÜG erfaßten Stoffen ausgenommen sind. Das gilt auch dann, wenn das Arzneimittel einen Grundstoff für Betäubungsmittel enthält, der aus dem Medikament leicht extrahiert werden kann.

Ein voller Erfolg (Freispruch) für den Angeklagten war die Revision aber nicht. Es droht nämlich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§29 a Abs. 1 Nr.2 BtMG).