Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen III-2 RVs 36/15 kürzlich entschieden, daß es nicht ohne weiteres möglich ist, den Besitz von Kinderporno-Bildern gerichtlich festzustellen, wenn beim Beschuldigten nur vom Betriebssystem automatisch erzeugte Vorschaubilder (sog. thumbnails) auf der Festplatte gefunden wurden. Der normale Computernutzer wisse nämlich in der Regel nicht, daß diese Vorschaubilder auch dann auf dem Rechner gespeichert bleiben, wenn man das eigentliche Bild löscht. Mit dieser Begründung hob das OLG ein Urteil des Landgerichts auf. Allerdings ist das nicht das Ende des Verfahrens. Das Landgericht wird prüfen und feststellen müssen, wann sich der Angeklagte die Kinderporno-Bilder verschafft hat. […]
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