Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen III-2 RVs 36/15 kürzlich entschieden, daß es nicht ohne weiteres möglich ist, den Besitz von Kinderporno-Bildern gerichtlich festzustellen, wenn beim Beschuldigten nur vom Betriebssystem automatisch erzeugte Vorschaubilder (sog. thumbnails) auf der Festplatte gefunden wurden. Der normale Computernutzer wisse nämlich in der Regel nicht, daß diese Vorschaubilder auch dann auf dem Rechner gespeichert bleiben, wenn man das eigentliche Bild löscht.

Mit dieser Begründung hob das OLG ein Urteil des Landgerichts auf. Allerdings ist das nicht das Ende des Verfahrens. Das Landgericht wird prüfen und feststellen müssen, wann sich der Angeklagte die Kinderporno-Bilder verschafft hat. Eventuell ist insoweit bereits Verjährung eingetreten.

Dieses Urteil ist für unsere Rechtsanwälte nicht überraschend. Es zeigt mal wieder, daß Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens der Besitz kinderpornographischer Schriften nicht so einfach nachgewiesen werden kann, wenn diese mittel Computer nur aufgerufen, aber nicht bewußt als Datei gespeichert wurden.

Wir streiten uns immer wieder mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten über dieses Thema, weil den meisten Mandanten gar nicht klar ist, daß und wie der Computer bzw. der Browser die aufgerufenen (Vorschau-)Bilder automatisch speichert.

Eines darf man allerdings nicht übersehen: Nicht nur der Besitz von kinderpornographischen Bildern ist strafbar, sondern auch der Versuch (das „Unternehmen des Sich-Verschaffens von Besitz“, § 184b Absatz 3 2. Variante).

Das heißt: Es ist schon strafbar, nach Kinderpornos zu suchen, um sich den Besitz daran zu verschaffen. Und das Gesetz ist so formuliert, daß bereits dieses „Unternehmen“ eine vollendete Straftat darstellt.