Der Bundestag hat noch Ende Juni 2017 im Strafrecht eine Gesetzesänderung beschlossen. Es geht um die Strafbarkeit des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen. Bisher war das in § 244 StGB so geregelt: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält; § 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB. Jetzt wird ein neuer Absatz – § 244 Absatz 4 StGB – eingeführt. Wer in […]
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