Der Bundestag hat noch Ende Juni 2017 im Strafrecht eine Gesetzesänderung beschlossen. Es geht um die Strafbarkeit des Einbruchsdiebstahls in Wohnungen. Bisher war das in § 244 StGB so geregelt:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält; § 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB.
Jetzt wird ein neuer Absatz – § 244 Absatz 4 StGB – eingeführt. Wer in eine dauerhaft privat genutze Wohnung einbricht, wird jetzt mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
Damit handelt es sich definitionsgemäß um ein Verbrechen. Anwalt Anwalt fragt man sich, welche Fälle dann noch von für § 244 Absatz 3 StGB übrig bleiben. Dort ist ja immer noch der Wohnungseinbruchdiebstahl geregelt. Aber dauerhaft privat genutzte Wohnungen (und das dürften die meisten sein) sind ja dann von § 244 Absatz 4 StGB erfaßt. In Betracht kommen zum Beispiel zeitweise untervermietete Räume.
Eine zusätzliche Änderung betrifft den Umstand, daß für diesen neuen, verschärften Wohnungseinbruchsdiebstahl keine Strafmilderung aufgrund eines minder schweren Falles möglich ist.
Es ist also definitiv eine Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu verhängen.
Mit der Heraufstufung zum Verbrechen liegt bei Anklagen wegen des Tatvorwurfs Wohnungseinbruchsdiebstahl auch immer ein Fall der Pflichtverteidigung vor. Wer so angeklagt wird, muß einen Verteidiger haben.