Der erste  Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 02.September 2015 (Az.: 1 StR 11/15) eine Entscheidung zum Verhältnis zwischen dem schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Absatz 3 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (aF) und dem Straftatbestand des Schmuggels gemäß § 373 AO getroffen:

  1. Der Schmuggel des § 373 AO ist gegenüber der Steuerhinterziehung eine Qualifikation und geht dieser daher vor, auch wenn eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall gemäß § 370 Absatz 3 AO (aF) vorliegt. Wenn tatbestandlich beide Straftabestände erfüllt sind, gibt es folglich „nur“ eine Verurteilung wegen Schmuggels, und nicht auch noch wegen Steuerhinterziehung.
  2. In solchen Fällen ist der Strafrahmen, also insbesondere die Mindeststrafe, dennoch dem § 370 Absatz 3 (aF) zu entnehmen, weil in der damals geltenden Fassung der Abgabenordnung andernfalls der Schmuggel geringer bestraft werden würde als die besonders schwere Steuerhinterziehung.

Fazit: In solchen Fällen bringt es im Bezug auf die Strafe nichts, nur wegen Schmuggels, aber nicht auch wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung verurteilt zu werden.