Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 02.September 2015 (Az.: 1 StR 11/15) eine Entscheidung zum Verhältnis zwischen dem schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Absatz 3 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (aF) und dem Straftatbestand des Schmuggels gemäß § 373 AO getroffen:
- Der Schmuggel des § 373 AO ist gegenüber der Steuerhinterziehung eine Qualifikation und geht dieser daher vor, auch wenn eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall gemäß § 370 Absatz 3 AO (aF) vorliegt. Wenn tatbestandlich beide Straftabestände erfüllt sind, gibt es folglich „nur“ eine Verurteilung wegen Schmuggels, und nicht auch noch wegen Steuerhinterziehung.
- In solchen Fällen ist der Strafrahmen, also insbesondere die Mindeststrafe, dennoch dem § 370 Absatz 3 (aF) zu entnehmen, weil in der damals geltenden Fassung der Abgabenordnung andernfalls der Schmuggel geringer bestraft werden würde als die besonders schwere Steuerhinterziehung.
Fazit: In solchen Fällen bringt es im Bezug auf die Strafe nichts, nur wegen Schmuggels, aber nicht auch wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung verurteilt zu werden.