Update: Erneute Verschärfung im Sexualstrafrecht steht bevor („Nein heißt Nein“)
Nicht lange nach der letzten Änderung des Sexualstrafrechts (s.u.) hat der Bundestag einer weitere Verschärfung auf den Weg gebracht.
Kernstück der Reform ist die Einführung eines sog. „Nein-heißt-Nein-Prinzips“ im Straftatbestand der sexuellen Nötigung.
Bisher setzte eine sexuelle Nötigung voraus, daß die Nötigung zu einer sexuellen Handlung mithilfe von Gewalt, einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage stattfand. Bald soll eine sexuelle Nötigung bereits dann vorliegen, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird.
Es wurden noch einige weitere Ausweitungen beschlossen, deren Darstellung hier den Raum sprengen würde. Aus anwaltlicher Sicht kann man festhalten, daß eine Ausweitung der Strafbarkeit beschlossen wurde. Es ist mit einer Zunahme von Ermittlungsverfahren zu rechnen. Ob dabei auch vermehrt falsche Anschuldigungen eine Rolle spielen werden, bleibt abzuwarten.
Ursprünglicher Beitrag:
Der Bundestag hat eine Verschärfung des Sexualstrafrechts, u.a. zum Thema Kinderpornographie, beschlossen. Es gibt eine Reihe von Veränderungen, die hier zum Teil grob dargestellt werden:
Nackte Kinder zu fotografieren, um die Aufnahmen zu verkaufen oder zu tauschen, wird strafbar sein, auch wenn es sich nicht um pornografische Aufnahmen handelt.
Außerdem wird klargestellt, daß eine “Schrift” kinderpornographisch ist, wenn ein zumindest teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben wird; § 184b StGB.
Die Verjährungsfristen bei sexuellem Mißbrauch von Kinder werden praktisch verlängert und die Höchststrafe für den Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornographie wird auf drei Jahre erhöht.